Wichtige Fristen im Arbeitsrecht (Teil 1)

Im Arbeitsrecht gibt es viele Fristen zu beachten. Hierdurch soll innerhalb kürzester Zeit Rechtsklarheit für die Vertragsparteien hergestellt werden. Wo üblicherweise im Zivilrecht eine Verjährung von 3 Jahren gilt, sind viele Fristen im Arbeitsrecht auf wenige Wochen verkürzt. Werden diese Fristen versäumt, droht Rechtsverlust.

1 Woche

Zurückweisung

Häufig werden Kündigungen des Arbeitgebers von Mitarbeitern der Personalabteilung unterschrieben, die selbst keine gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers sind (z.B. Geschäftsführer). In diesen Fällen muss eine Originalvollmacht vom Arbeitgeber der Kündigung beigefügt werden. Aus dieser muss sich die Bevollmächtigung des Mitarbeiters für den Ausspruch von Kündigung ergeben.

Liegt eine Vollmacht nicht im Original der Kündigung bei, kann die Kündigung zurückgewiesen werden. Dies muss „unverzüglich“ geschehen. Die Gerichte verstehen hierunter je nach Fallgestaltung einen Zeitraum von ca. 1 Woche nach Erhalt der Kündigung.

Wird die Kündigung hiernach entsprechend zurückgewiesen, ist sie unwirksam. In besonderen Fällen, wie etwa eine Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit, kann eine hierdurch unwirksam gewordene Kündigung weitreichende Folgen haben.

Versäumnisurteil

Erscheint eine Partei nicht zum Termin, wird auf Antrag gegen die „säumige“ Partei regelmäßig ein Versäumnisurteil ausgesprochen. Die Partei verliert daher allein durch ihr Nichterscheinen zum Termin den Prozess. Allerdings kann gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren wird dann regelmäßig, jedenfalls wenn es sich um die erste Säumnis handelt, fortgeführt.

Der Einspruch muss in arbeitsgerichtlichen Verfahren binnen 1 Woche nach Erhalt des Versäumnisurteils eingelegt werden.

Während in anderen Verfahren diese Frist üblicherweise 2 Wochen beträgt, ist sie in arbeitsgerichtlichen Verfahren auf 1 Woche verkürzt. Darin spiegelt sich das extreme Beschleunigungsgebot arbeitsgerichtlicher Verfahren wieder.

Kündigungseinspruch

Nach § 3 KSchG kann binnen 1 Woche nach Erhalt beim Betriebsrat Einspruch gegen die Kündigung erhoben werden. Der Betriebsrat muss hierauf prüfen, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Diese Frist hat in der Praxis kaum eine Relevanz.

Achtung: Der Kündigungseinspruch hemmt nicht die wichtige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.

2 Wochen

Kündigung wegen Pflichtverletzung

Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, muss er die Kündigung binnen 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Pflichtverletzung so erheblich ist, dass eine ordentliche Kündigung dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Wichtige Gründe sind z. B. Straftaten, Arbeitszeitbetrug, Beleidigungen, Wiederholte Pflichtverletzungen nach Abmahnungen etc.

Manchmal ist es schwierig den Zeitpunkt des Fristbeginns zu ermitteln. Insbesondere wenn interne Ermittlung / Sachverhaltsaufklärungen erforderlich sind, kann die Frist deutlich nach dem eigentlichen Vorfall erst zum laufen beginnen.

3 Wochen

Kündigungsschutzklage

Wer eine Kündigung für rechtswidrig hält, muss binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam!

Achtung: Diese Frist gilt nicht nur bei Kündigung vom Arbeitgeber. Auch wenn der Arbeitnehmer rechtswidrig kündigt, muss der Arbeitgeber diese Frist beachten.

Wenn die Frist verpasst wurde: Sollte die Einhaltung der Frist trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände dem Arbeitnehmer zuzumutenden Sorgfalt verpasst worden sein, kann beim Arbeitsgericht eine besondere Zulassung der Klage auch nach der 3 Wochen Frist beantragt werden. Der Antrag und die Kündigungsschutzklage müssen binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei Gericht eingereicht werden.

Entfristungsklage

Die Wirksamkeit von Befristungen in Arbeitsverträgen hängt von vielen komplizierten Voraussetzungen ab. Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung seines aktuellen Arbeitsvertrages geltend machen, muss er binnen 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG).

Ein Beispiel: Wurde das Arbeitsverhältnis am 01.01. begonnen und auf den 31.08. befristet, muss binnen 3 Wochen nach dem 31.08. Entfristungsklag erhoben werden.

Wenn die Frist verpasst wurde: Sollte die Einhaltung der Frist trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände dem Arbeitnehmer zuzumutenden Sorgfalt verpasst worden sein, kann beim Arbeitsgericht eine besondere Zulassung der Klage auch nach der 3 Wochen Frist beantragt werden. Der Antrag und die Entfristungsklage müssen binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei Gericht eingereicht werden.