Die Teilzeitfalle

Teilzeitbeschäftigung

Es gibt viele Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung. Meist ist es der Wunsch des Arbeitnehmers, sich um die eigenen Kinder oder andere Familienmitglieder kümmern zu können. Der Wunsch nach Teilzeit kann auch darin begründet liegen, mehr Zeit für andere Dinge zu haben. Der Wunsch nach Teilzeit kann auch aus einer Vollzeitbeschäftigung entstehen. In diesem Fall gibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitnehmern die Möglichkeit, seine Arbeitszeit zu verringern. Die Suche nach einem neuen Job ist somit nicht mehr erforderlich. Die bisherige Beschäftigung kann hiernach in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt werden. Hierfür sind jedoch folgende Voraussetzungen erforderlich:

  1. Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
  2. Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen
  3. Es stehen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit.

Liegen alle Voraussetzungen vor, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen.

Anspruchsdurchsetzung

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Wurde der Antrag gestellt, sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Angelegenheit erörtern und bestenfalls zu einer vertraglichen Vereinbarung kommen. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass ohne Zustimmung erstmals keine Reduzierung der Arbeitszeit stattfindet.

Das Gesetz unterstellt jedoch die Zustimmung, wenn der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung nicht schriftlich ablehnt. Es droht daher ein Automatismus, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht schriftlich abgelehnt hat und auch anderweitig keine Vereinbarung getroffen wurde. Gleiches gilt auch für die Verteilung der Arbeitszeit.

Die Teilzeitfalle

Ist die Arbeitszeit auf die eine oder andere Weise reduziert worden, braucht der Arbeitnehmer nur noch im entsprechenden zeitlichen Umfang seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Will der Arbeitnehmer später aber wieder zeitlich mehr arbeiten, kann es zu Problemen kommen. Denn einen Anspruch auf Rückkehr sieht das Gesetz nur in bestimmten Ausnahmen vor:

Nur wenn eine neue Stelle zu besetzen ist, die dem zeitlichem Wunschumfang des Arbeitnehmers entspricht, ist der Teilzeitbeschäftigte bevorzugt zu berücksichtigen. Hierbei hat des Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG Urt. v. 17.10.2017, Az.: 9 AZR 192/17), dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass ihm Arbeitszeiten einer anderen offenen Stelle ganz oder teilweise zugeteilt werden.

Bsp.:

1. Es wird eine neue Vollzeitstelle ausgeschrieben. Der halbtags beschäftigte A will wieder eine 3/4 Stelle haben. Er will, dass der Arbeitgeber ihm von der neu zu besetzenden Stelle 1/4 der Arbeitszeit zuweist und die neue Stelle somit auch als 3/4 Stelle ausweist.

2. Es wird eine neue Vollzeitstelle ausgeschrieben. Diese umfasst eine halbe Stelle in der Buchhaltung und eine halbe Stelle Sekretariatstätigkeiten. Der in der Buchhaltung halbtags beschäftigte A will wieder eine ganze Stelle in der Buchhaltung haben. Er will, dass der Arbeitgeber ihm von der neu zu besetzenden Stelle die halbe Zeit in der Buchhaltung zuweist und die neue Stelle als halbe Stelle im Sekretariat ausschreibt.

In beiden Beispielen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Er hat nur einen Anspruch auf Berücksichtigung, wenn die neue Stelle exakt der Stelle entspräche, die der Arbeitnehmer nach Verlängerung seiner Arbeitszeit ausüben würde.

Da solche Konstellationen praktisch kaum vorkommen, steckt der Arbeitnehmer in der sog. Teilzeitfalle. Er wird es kaum schaffen, wieder zurück auf seine ursprüngliche Stelle zu kommen. Daher sollte der Weg in die Teilzeit gut überlegt werden. Entweder die Entscheidung sollte dauerhaft sein oder mit dem Arbeitgeber werden gleich zu Beginn entsprechende Vereinbarungen für eine spätere Rückkehr getroffen und vertraglich festgehalten.