Zugang einer Kündigung bei Briefkasteneinwurf

 

Können Kündigungserklärung nicht direkt persönlich übergeben, empfiehlt sich eine Zustellung per Gerichtsvollzieher oder durch einen Boten. Weil der Empfänger oft nicht persönlich erreichbar ist, wird die schriftliche Kündigung in den meisten Fällen dann in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen. Probleme des Nachweises des Zugangs stellen sich bei dieser Art der Zustellung meistens nicht. Denn der Bote ist ja auch gleich ein Zeuge der Zustellung des Briefes. Doch auch bei der Zustellung durch Briefkasteneinwurf stellt sich häufig die Frage, wann die Kündigungserklärung letztendlich zugeht.

 

Zugang durch Briefkasteneinwurf

 

Wird eine Kündigungserklärung in den Briefkasten eingelegt, geht die Erklärung jedenfalls noch nicht im gleichem Moment zu. Andererseits kann der Empfänger den Zugang auch nicht dadurch verhindern, indem er seinen Briefkasten einfach nicht mehr leert. Daher kann auch eine Urlaubsabwesenheit den Zugang regelmäßig nicht bis zur Rückkehr aus dem Urlaub verhindern. Eine Kündigung geht daher auch während des Urlaubs durch Einwurf in den Briefkasten zu.

Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, wann mit einem Zugang nach den gewöhnlichen Verhältnisses und den Gepflogenheiten des Verkehrs vor Ort gerechnet werden kann. Es kommt also wiederum nicht auf das persönliche Verhalten des Briefkasteninhabers an. Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass Briefkästen üblicherweise unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellungszeiten geleert würden („die am Fenster auf den Postboten wartende Hausfrau“). Daher hing es hauptsächlich davon ab, ob die Kündigungserklärung noch am Tag des Einwurfes zuging (Einwurf vor der ortsüblichen Postzustellung) oder erst am nächsten Tag (Einwurf nach der ortsüblichen Postzustellung). Daher lässt es sich auch nicht allgemein sagen, wann eine Erklärung durch Briefkasteneinwurf zugeht. Denn es kommt jedenfalls darauf an, wann der Postbote vor Ort die Post gewöhnlich zustellt.

Wird die Post etwa üblicherweise um 13:00 Uhr zugestellt, gilt eine Kündigung, die erst um 15:00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird, in der Regel erst am nächsten Tag als zugegangen.

 

Der Fall

 

In dem vom Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 111/19) entschiedenen Fall wurde die Kündigung dem Arbeitnehmer am 27.01.2017 gegen 13:25 Uhr in seinen Briefkasten in seinem Wohnort in Frankreich, nahe der deutschen Grenze, eingeworfen. Der Arbeitnehmer erhob am 20.02.2017 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Wäre die Kündigung am 27.01.2017 dem Arbeitnehmer zugegangen, wäre die dreiwöchige Klagefrist bereits am 17.02.2017 abgelaufen. Der Arbeitnehmer hätte sich dann nicht mehr gegen die Kündigung erfolgreich wehren können. Wäre die Kündigung aber erst am 28.01.2017 zugegangen, wäre die dreiwöchige Klagefrist noch gewahrt.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung, die Frist zur Klageerhebung bei Klageerhebung am 20.02.2017 sei bereits abgelaufen, ab. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Ansicht, dass die Kündigung noch am 27.01.2017 zugegangen sei, da nach den gewöhnlichen Verhältnisses mit einer Leerung von Briefkästen durch Arbeitnehmer um 17:00 Uhr gerechnet werden könne. Daher sei eine Kündigung, die um 13:25 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wurde, noch am gleichen Tag zugeganen.

 

Die Entscheidung

 

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Dieses habe nämlich ohne nähere Begründung (und damit rechtsfehlerhaft) schlicht angenommen, dass heute gewöhnlich mit einer Leerung von Hausbriefkästen erst um 17:00 Uhr gerechnet werden könne. Dass sich eine Verkehrssitte seit damals geändert haben soll, hat das Gericht nicht näher begründet. Das Landesarbeitsgericht kann auch nicht schlicht behaupten, dass die überwiegende Bevölkerung berufstätig sei und daher Briefkästen erst in den Abendstunden geleert würden. Denn tatsächlich ist nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung erwerbstätig. Darunter sind 6,8 Mio. Personen geringfügige Beschäftigte oder in Teilzeit mit weniger als 20 Stunden Wochenarbeitszeit. 5 Prozent arbeiten zudem als Nachtarbeitnehmer. Diese Zahlen sprechen daher gegen eine „geänderte“ Verkehrssitte.

Darüber hinaus kommt es nicht auf die gewöhnlichen Umstände in Deutschland an, da der Einwurf der Kündigung in Frankreich erfolgte. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass Briefkästen gewöhnlich um 17:00 Uhr geleert würden, ist daher völlig aus der Luft gegriffen. Man kann die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht als „Watsche“ für die oberflächliche Begründung des Urteil sehen. Zu oft unterstellen Gericht etwas als wahr, ohne dies weiter zu begründen.

 

Für die Praxis

 

Die Zustellung einer Kündigung durch Bote oder durch Gerichtsvollzieher bleibt neben der direkten Übergabe die sicherste Zustellungsmethode. Muss die Zustellung aber noch am gleichen Tag erfolgen, muss die Erklärung entweder persönlich ausgehändigt werden oder sicherheitshalber bereits vormittags in den Briefkasten eingeworfen werden.