Sachgrundlose Befristung – 2 Jahre und kein Tag länger!

 

Das politische Ziel des Gesetzgebers sind unbefristete Arbeitsverhältnisse. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll die Regel, das befristete Arbeitsverhältnis soll hingegen die Ausnahme bleiben. Aus diesem Grund sind die Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverträgen eingeschränkt. Die Regeln für die Befristung von Arbeitsverträgen finden sich im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

 

Wann können Arbeitsverhältnisse befristet werden?

 

Grundsätzlich können Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn hierfür einer im Gesetz genannter Gründe vorliegt. In diesem Fall liegt eine Befristung mit Sachgrund vor. Arbeitsverhältnisse, die mit Sachgrund befristet sind, können bis zur Grenze des Rechtsmissbrauches befristet werden. Ein Rechtsmissbrauch wird je nach Fallgestaltung bei eine Befristung von mehr als 10 Jahren bzw. mehr als 8 Jahren (wenn weitere Umstände hinzutreten) angenommen.

Wenn jedoch kein Befristungsgrund vorliegt, können Arbeitsverhältnisse nur bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren befristet werden (sog. sachgrundlose Befristung). Innerhalb dieser Zeitspanne darf zudem eine Befristung nur 3-Mal verlängert werden. Endet ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis ist es nicht mehr möglich, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit dem gleichen Arbeitnehmer neu zu begründen. Erst nach sehr vielen Jahren soll dies erst wieder möglich sein. Wie viel Jahre vergehen müssen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Es müssen jedoch sehr viel mehr als drei Jahre sien.

Ein befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich vereinbart werden. Eine mündlicher Arbeitsvertrag ist daher stets unbefristet, weil eine mündliche Befristungsabrede keine Wirksamkeit entfalten kann.

Was geschieht bei einem Verstoß gegen die Grundsätze der Befristung?

 

Werden die Regeln der Befristung nicht eingehalten, entsteht kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Werden bei dem Arbeitgeber zudem mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, entsteht zudem der gesetzliche Kündigungsschutz.

Beispiele:

  • Ein Arbeitnehmer, der länger als 2 Jahre sachgrundlos beschäftigt wird, hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  • Wird der Arbeitnehmer auf der Basis jeweils neuer Arbeitsverträge sachgrundlos befristet beschäftigt und liegt zwischen den Arbeitsverträgen auch nur 1 Tag ohne eine vertragliche Beschäftigung, ist die Befristung ebenfalls unwirksam.
  • Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf einer Befristung versehentlich weiterbeschäftigt, ohne das die Befristung durch schriftlichen Vertrag verlängert wurde, entsteht ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Will der Arbeitnehmer eine unwirksame Befristung geltend machen, muss er binnen 3 Wochen nach Ende des unwirksam befristeten Arbeitsvertrages das Arbeitsgericht anrufen und eine sog. Entfristungsklage erheben. Andernfalls wird die unwirksame Befristung kraft Gesetz „geheilt“. Der Arbeitnehmer könnte sich daher nicht mehr darauf berufen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

 

Wie schnell Fehler bei der Befristung entstehen können, zeigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 3 Sa 1126/18):

Der Arbeitsvertrag des klagenden Arbeitnehmers sollte am Montag, den 05.09.2016 beginnen. Das Arbeitsverhältnis war für 2 Jahre ohne Sachgrund befristet. Daher war im Arbeitsvertrag auch eine Befristung bis zum 04.09.2018 vorgesehen. Das Arbeitsverhältnis sollte somit nach dem Arbeitsvertrag mit Ablauf des 04.09.2018 enden.

Der Arbeitnehmer sollte ab dem 04.09.2018, also am ersten Tag seines Arbeitsvertrages, eine Schulung besuchen. In Absprache mit seinem Arbeitgeber reiste der Arbeitnehmer daher bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an den Schulungsort. Hierfür bekam er die Reisekosten und die Übernachtung vom 04.09.2016 auf dem 05.09.2016 bezahlt.

Innerhalb von 3 Wochen nach dem 04.09.2018 erhob der Arbeitnehmer nun Entfristungsklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht. Er behauptete, dass das befristete Arbeitsverhältnis insgesamt 2 Jahre und 1 Tag dauerte. Da eine Befristung über 2 Jahre nicht möglich ist, habe er nun einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Die Entscheidung

 

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht!

 

Da die Anreise zu der Fortbildung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgte, hat das Arbeitsverhältnis bereits einen Tag früher begonnen. Der Arbeitgeber erbrachte bereits im Tag der Anfahrt zur Fortbildung, also am Sonntag, Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber zahlte die Reise- und Übernachtungskosten. Somit hat die Dienstreise bereits am Sonntag begonnen und damit das Arbeitsverhältnis, weil die Parteien dies so wollten. Eine Befristung wäre daher nur bis zum Ablauf des 03.09.2018 möglich. Da die Parteien in den Verträgen vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 befristet sein soll, wurde somit die maximal zulässige sachgrundlose Befristung von 2 Jahren um 1 Tag überschritten. Damit hatte die Entfristungsklage des Arbeitnehmers Erfolg.

Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nunmehr unbefristet bestand.