Väter

Vaterschaftsurlaub (ab 2022?)

Die Europäische Union hat bereits am 20.06.2019 ein Gesetz (Richtlinie) zur Einführung von Vaterschaftsurlaub in den Mitgliedstaaten erlassen. Bis zum 02.08.2022 müssen die Mitgliedstaaten entsprechende Gesetze erlassen haben. Auch Deutschland muss daher bis zum 02.08.2022 gesetzlich einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub verankern.

 Gib es noch keinen Vaterschaftsurlaub?

Nein! Einen Vaterschaftsurlaub gibt es bisher in Deutschland nicht. Bisher existieren nur die sog. „Schutzfristen“ für Mütter vor und nach der Geburt eines Kindes im Mutterschutzgesetz. Werdende Mütter dürfen hiernach in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Zudem dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung ebenfalls nicht beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot kann auch als „Mutterschaftsurlaub“ bezeichnet werden.

Vor der Entbindung kann eine werdende Mutter nur bei ausdrücklicher Erklärung beschäftigt werden. Zudem kann sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen verlängern, etwas bei einer Frühgeburt oder bei Mehrlingsgeburten oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine bestimmte Behinderung festgestellt wird.

Bisher haben Väter und Mütter zudem die Möglichkeit Elternzeit zu nehmen. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht nach dem Ende der Schutzfristen. Väter können Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Geburt nehmen. Mütter können faktisch Elternzeit direkt nach dem Ende der Schutzfristen nehmen.

Was ist jetzt nun Vaterschaftsurlaub?

Väter sollen nach der Geburt die Möglichkeit haben, das neugeborene Kind zu betreuen und zu pflegen. Es soll hierdurch eine enge Bindung zwischen Vätern und Kindern ermöglicht werden. Der Vaterschaftsurlaub ist daher nicht mit der Elternzeit zu verwechseln. Er hat mehr Ähnlichkeiten mit dem Mutterschaftsurlaub, da während des Vaterschaftsurlaub der Lohn weiter gezahlt werden soll. Der Vaterschaftsurlaub ist ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Auch Mütter erhalten während der Schutzfristen weiter ihren Lohn von den Arbeitgebern ausgezahlt.

Eine finanzielle zusätzliche Belastung ist für Arbeitgeber aber nicht zu erwarten. Denn es ist zu erwarten, dass Arbeitgeber ähnlich beim Mutterschutz einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Lohnes gegen die Krankenkassen haben werden (Umlageverfahren).

Was werden die Voraussetzungen sein?

Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub werden nur „Väter“ haben, die ihre neugeborenen Kinder betreuen und pflegen wollen. Vater kann grundsätzlich der rechtliche, aber auch der biologische Vater sein. Erforderlich wird aber stets die Erfüllung des Zweckes der Betreuung und Pflege sein. „Väter“, die ihre neugeborenen Kinder nicht betreuen oder pflegen, werden voraussichtlich keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub haben. Einen kleinen Spielraum werden die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Regelung jedoch haben.

Zudem besteht ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub nur anlässlich der Geburt. Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub viele Monate nach der Geburt wird daher nicht zu erwarten sein. Dies wäre von Sinn und Zweck des Vaterschaftsurlaubes auch nicht mehr gedeckt. Ob der Vaterschaftsurlaub nur nach der Geburt genommen werden kann oder auch einige Tage vor der Geburt, können letztendlich die Mitgliedstaaten im Rahmen der gesetzlichen Umsetzung selbst entscheiden.

Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub wird zudem bereits ab dem ersten Arbeitstag bestehen. Eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses wird keine Voraussetzung des Anspruches auf Vaterschaftsurlaub sein.

Wie viele Tage Vaterschaftsurlaub ist vorgesehen?

Das europäische Gesetz (Richtlinie) sieht für den Vaterschaftsurlaub 10 „Arbeitstage“ vor. Daher muss die Anzahl der freizustellenden Arbeitstage an die vertraglichen Arbeitstage stets angepasst werden. Die Richtlinie sieht vor, dass Väter mindestens 2 Kalenderwochen freigestellt werden. Für einen Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche bedeutet dies aber, dass er einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von insgesamt 12 „Arbeitstagen“ haben muss. Denn andernfalls würden die 10 Tage bei einer 6-Tage-Woche bereits vor Ablauf des Mindestzeitraum von 2 Kalenderwochen enden.

Andererseits werden Teilzeitangestellt durch eine entsprechende Umrechnung nicht zwingend auch 10 „Arbeitstage“ beanspruchen können. Denn die Richtlinie verlangt nur, dass die Väter mindestens 2 Kalenderwochen freigestellt werden müssen. Beschäftigte, die beispielsweise nur 1 Tag in der Woche arbeiten, könnten somit nur einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von nur 2 Arbeitstagen haben. Es bleibt daher zunächst abzuwarten, welche Regelungen die Mitgliedstaaten treffen werden.

Eine ähnliche Regelung gibt es bereits um Urlaubsrecht. Das Gesetz verlangt einen Mindesturlaub von 24 „Werktagen“. Allerdings geht das Gesetz von einer Beschäftigung von 7 Tagen in der Woche aus. Daher muss der Urlaubsanspruch stets umgerechnet werden. Bei einer Beschäftigungsdauer von beispielsweise 5 Tagen in der Woche besteht daher auch nur ein entsprechender Anspruch auf Urlaub von 20 Arbeitstagen.

Wer zahlt?

Da es sich bei dem Vaterschaftsurlaub um eine sog. bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung handelt, müssen die Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen. Die Richtlinie bestimmt hierbei, dass die Höhe des Arbeitslohns mindestens der Höhe der Entgeltfortzahlung entsprechen muss. In Deutschland ist dem Vater daher das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 4 Abs. 1 EntgfG). Voraussichtlich werden den Arbeitgebern die gezahlten Löhne jedoch im Rahmen eines Umlageverfahrens auf Antrag wieder erstattet.

Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten die Zahlung des Lohnes von der Dauer der Beschäftigung abhängig zu machen. Es ist möglich, dass bei einer kürzeren Beschäftigung von sechs Monaten kein Anspruch auf Lohnzahlung besteht. Hier bleibt abzuwarten, ob Deutschland eine entsprechende Kürzung des Anspruches auf Zahlung regeln wird.

Schutz vor Kündigung?

Es besteht für die Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Einführung eines Kündigungsverbot im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsurlaub einzuführen. Voraussichtlich wird Deutschland ein entsprechendes Kündigungsverbot auch regeln.

Für die Praxis:

Das Gesetz ist in Deutschland noch nicht beschlossen worden. Bis zum 02.08.2022 muss Deutschland jedoch eine entsprechende Regelung einführen. Im Laufe des nächsten Jahres sollte daher die Aufmerksamkeit auf entsprechende Regelungen gerichtet werden. Erst wenn das Gesetzt beschlossen wurde steht dann auch die Ausgestaltung der vielen Details fest.