Schlagwort: Fortbildung

  • Fortbildung: Aktuelle Must-haves des Betriebsverfassungsrechts im individualrechtlichen Mandat

    Man kann das Betriebsverfassungsrecht als eine eigene Rechtsmaterie innerhalb des Arbeitsrechts bezeichnen. Mit seinen über 132 Paragraphen regelt das Betriebsverfassungsgesetz komplexe Vorgänge zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Diese Rechtsmaterie wird nicht von vielen Arbeitsrechtlern bedient, da sie umfassende Kenntnisse des Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen sowie Kenntnisse der umfangreichen hierzu ergangenen Rechtsprechung erfordert.

    In den letzten Jahren konnte ich viele Erfahrungen in diesem Bereich sammeln, sei es von der rechtlichen Begleitung bei der Durchführung einer Betriebsratswahl oder bei allgemeinen Fragen der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates.

    Eine Fortbildung in diesem Bereich ist immer gut!

    Zur Auffrischung meiner Kenntnisse habe ich daher am 15.09.2023 meine Fortbildungspflicht auf dieses Rechtsbereich fokussiert:

    Gegenstand der Fortbildung waren:

    • Betriebsrätemodernisierungsgesetz
    • Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    • Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
    • Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
    15.09.2023 Fortbildung
    15.09.2023 Fortbildung
  • Fortbildung: Arbeitsrechtliche Fragen bei Masseunzulänglichkeit

    Fortbildung: Arbeitsrechtliche Fragen bei Masseunzulänglichkeit

    15 Stunden Fortbildung zum Erhalt des Fachanwaltstitels sind jedes Jahr erforderlich. Macht bei 2 Fachanwaltstiteln 30 Stunden pro Jahr.

    Dieses Jahr beginne ich mit Arbeitsrecht mit dem Schwerpunkt im Insolvenzrecht.

    Für Arbeitnehmer stellen sich hier eine Vielzahl von Fragen, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Meist ist diese Verbunden mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, den Verlust von Lohnansprüchen oder die Beantragung von Insolvenzgeld. Dabei sind häufig auch wichtige Fristen zu beachten.

    Themen der Fortbildung waren u. a.

    • Arbeitsrechtliche Fragen bei Masseunzulänglichkeit
    • Besonderheiten bei erneuter Anzeige der Masseunzulänglichkeit
    • Abwicklung des Verfahrens: Verteilung und Einstellung
    • Altmasseverbindlichkeiten gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO
    • Insolvenzsozialplanforderungen und Masseunzulänglichkeit
    • Rechtsprechungsänderung zu Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen
    • sowie Sonderzahlungen bei Masseunzulänglichkeit

    Die Fortbildung fand am Mittwoch, den 14. Juni 2023 statt im sich bereits etablierten Online-Format

    Es handelte sich um ein schwieriges Thema. Man fragt sich, wie jemand all das verstehen soll, der kein Rechtsanwalt ist.

  • Fortbildung: Neues Recht und Aktuelle Rechtsprechung

    Fortbildung: Neues Recht und Aktuelle Rechtsprechung

    Update für das Arbeitsrecht. Jedes Jahr kommt es im Arbeitsrecht zu wichtigen Entscheidungen durch das Bundesarbeitsgericht oder es werden wichtige Tendenzen durch Arbeitsgerichte oder Landesarbeitsgerichte sichtbar. Hier auf dem Laufenden zu bleiben ist für jeden im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wichtig. Insbesondere natürlich für Fachanwälte Arbeitsrecht:

    Aktuell waren folgenden Punkte wichtige Wegmarken im Arbeitsrecht:

    • Urlaub und Urlaubsrecht
    • Arbeitszeitfragen und Neues zur Teilzeit
    • Diskriminierungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
    • Entscheidungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
    • Neues zur Abmahnung und Kündigung
    • Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsgesetz
    • Aktuelle Rechtsprechung aus Erfurt und Luxemburg

    Die Fortbildung fand am 05.11.2022 statt und umfasste eine Dauer von 7,5 Stunden.

  • Fortbildung Datenschutzrecht

    Fortbildung Datenschutzrecht

    Mit der Einführung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) haben sich die Folgen von Datenschutzverletzung erheblich erhöht. Die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern wurden erheblich ausgeweitet. Darüber hinaus haben auch ArbeitnehmerInnen neben einen Schadensersatzanspruch nun auch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (auch Schmerzensgeld). Am 05.10.2021 fand die Fortbildung mit dem Thema „Auskunfts- und Entschädigungsansprüche nach der DSGVO“ online statt, um Einblicke in diese umfassende Rechtsgebiet zu vermitteln. Der Dozent Olaf Möllenkamp ist Richer am Arbeitsgericht Lübeck und verfügt damit über äußerst gute Erfahrungen zu diesem Thema.

    Grundsätze für die Datenverarbeitung

    Die Grundsätze der Datenverarbeitung werden in Art. 5 der DSGVO geregelt. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung dürfen nicht wahllos viele Daten gesammelt werden, wenn dies nicht erforderlich ist. Daten sollen daher vom Arbeitgeber nur sparsam gesammelt werden. Ob ein Arbeitnehmer über ein eigenes Auto verfügt, braucht nicht festgestellt zu werde, wenn der Arbeitnehmer keine Reisetätigkeiten ausübt.

    Nach dem Grundsatz der Zweckbindung dürfen die gespeicherten Daten nicht zu anderen als den ursprünglichen Zwecken verwendet werden. Wurden beispielsweise Daten im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gesammelt, ist deren Verwendung im Rahmen eines Bonussystems nicht erlaubt.

    Daten müssen auch richtig erfasst werden (Richtigkeit der Daten). Und die Speicherdauer von Daten muss begrenzt werden. Zwar kann daher aufgrund der Vorschriften nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die Information, dass ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, sehr lange gespeichert werden. Weitere Daten wären aber nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zeitnah zu löschen.

    Aufgrund des Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit der Daten müssen Arbeitgeber die Daten der Arbeitnehmer auf sicheren Systemen speichern. Daher kann die Verwendung veralteter und unsicherer Software eine datenschutzrechtliches Problem darstellen.

    Durch die gesetzlichen Rechenschaftspflichten muss der der Arbeitgeber die Einhaltung der Grundsätze nachweisen können. Im Zweifel müssen Arbeitgeber daher die Einhaltung der Grundsätze darlegen können. Hierzu ist es erforderlich, dass Unternehmen das Datenschutzrecht bei allen Tätigkeiten von Beginn an berücksichtigen und die Einhaltung der Grundsätze der DSGVO dokumentieren. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, Unternehmen durch genaue Vorschriften zu bevormunden. Stattdessen müssen Unternehmen und Arbeitgeber selbst darlegen, wie sie die vorgenannten Grundsätze einhalten.

    Rechte der Betroffenen – auch der Beschäftigten

    Für die Betroffenen sieht die DSGVO verschiedene Rechte vor. Bei Erhebung der Daten sind dem Betroffenen gem. Art. 13 DSGVO verschiedene Informationen mitzuteilen:

    • den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    • gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
    • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    • wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
    • gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
    • gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

    Es bietet sich daher an, dem Arbeitnehmer bereits zu Beginn ein vorgefertigtes Schreiben zur Verfügung zu stellen, auf dem sich diese Informationen befinden. Dieses Schreiben muss in der Regel nur einmal angefertigt werden.

    Nach Art. 14 DSGVO besteht zudem Informationspflichten bei Erhebung von Daten bei Dritten. Dies kann in der Praxis relevant werden, wenn Arbeitgeber sog. Background-Checks bei Bewerbungen durchführen.

    Auskunftsrecht und weitere Rechte

    Zu dem Auskunftsrecht des Arbeitnehmers nach Art. 15 DSGVO und seinen Folgen hatte ich bereits in meinem letzten Blog berichtet: Schadensersatz bei Datenschutzverstoß?

    Weitere Rechte sind das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GV und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO).

    Abwehrmaßnahmen des Arbeitgebers

    Der Arbeitgeber kann einem Anspruch des Arbeitnehmers verschiedene Gegenrechte entgegensetzen. So kann sich der Arbeitgeber auf Beeinträchtigung von Rechten und Freiheiten anderer Personen für den Fall der Herausgabe von Daten berufen. (Art. 15 Abs. 4 DS-GVO).

    Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Herausgabe aller E-Mails verlangt, die ihn persönlich betreffen. Da in den E-Mails jedoch wiederum Daten von anderen Personen enthalten sein könnten, könnten dem Auskunftsanspruch die Berechtigten Interessen der anderen Personen entgegen stehen.

    Der Arbeitgeber kann sich zudem auf einen unverhältnismäßigen Erfüllungsaufwand berufen. Es wird hierbei vertreten, dass Art. 15 DS-GVO nicht sämtliche personenbezogenen Daten erfasst, die massenhaft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anfallen können.

    Das Problem wird nur bei genauerem Hinsehen erkennbar. Bei der Benutzung von technischen Einrichtungen durch Arbeitnehmer werden fortlaufend personenbezogene Daten gespeichert. Jeder PC mit Windows speichert bereits das Anschalten und Ausschalten des Rechners. Bereits darin liegen aber personenbezogene Daten. Würde der Arbeitnehmer all diese Daten herausverlangen, entstünde ein unverhältnismäßigen Erfüllungsaufwand.

    Wenn Auskunftsansprüche rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, kann durch den Arbeitgeber auch der Einwand des Rechtsmissbrauches geltend gemacht werden. Die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer muss aber besonders begründet werden. Erfolgt hier eine Fehleinschätzung, können Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen.

    Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer

    Bei der Verletzung von Auskunftsansprüche, verspäteter Auskünfte oder aber Verletzung der Grundsätze der DSGVO stehen den betroffenen Arbeitnehmern nunmehr erhebliche Schadensersatzansprüche zu. Die DSGVO schreibt hierzu vor, dass der Schadensersatzanspruch wirksam und abschreckend sein soll. Die Gerichte müssen dies daher bei der Höhe der festzusetzenden Ansprüche beachten. Manche sehen hier gar bereits das Entstehen amerikanischer Ausmaße bei der Forderung von Schadensersatz.

    Verstoß entstehen bereits durch verspätete oder falsche Auskunftserteilung oder unterlassene Datenlöschung oder die Nutzung unsicherer Computersystem etc.

    Weitere praktische Beispiele von Datenschutzverstößen sind:

    • Datenspeicherung von Mitarbeiterdaten in der Cloud
    • Weitergabe von Daten an Dritte
    • innerbetriebliches Zugänglichmachen von Daten
    • verspätete oder unterbliebene Löschung
    • Video- und Detektivüberwachung
    • Datenschutzproblematiken im Homeoffice

    Fazit

    Das Datenschutzrecht entwickelt sich zu einem heißen Pflaster. Dies liegt vor allem auch darin begründet, dass heute Daten an einer Vielzahl von Stellen gespeichert werden und hierüber häufig bereits der Überblick fehlt. Bereits die Nutzung von WhatsApp führt zu erheblichen Datenschutzproblemen, weil Nutzerdaten in die USA übertragen werden. Ungeklärt ist der Umgang mit der Vielzahl von personenbezogenen Daten die während der Nutzung der technischen Geräte bereits heute anfallen. Jedes Anschalten des Computers produziert personenbezogene Daten über die Arbeitsweise von Arbeitnehmern. Selbst wenn Bildschirmschoner aktiviert werden, wird dies von Windows registriert. Wer diese Daten ausliest, weiß genau, wann wer wie lange gearbeitet hat. Hinzu kommen ungeklärte Fragen über die Höhe von Schadensersatzansprüchen und Bußgeldern. Letztendlich wird die DSGVO auch künftig vielfach taktisch in Arbeitsgerichtsprozessen zu Nutze gemacht, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken.

  • Fortbildung Aufhebungsvertrag und Abfindung

    Fortbildung Aufhebungsvertrag und Abfindung

    Fortbildung zu den Themen: Aufhebungsvertrag und Abfindung ohne Sozialversicherungs- und Steuerschaden Überbrückungsbedarf bis Renteneintritt Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung Beitragsschäden verhindern und Beitragsbedarf finanzieren.

    Das Arbeitsrecht und das Sozialrecht haben große Schnittstellen. Daher müssen Fragen des Sozialrecht auch vom Arbeitsrechtler beachtet werden. Insbesondere bei Aufhebungsverträgen kurz vor der Rente gibt es einiges zu beachten. Wie kann man frühestmöglich ohne größere finanzielle Nachteile vor der Rente seine Beschäftigung beenden?

    Wann beginnt die Regelaltersrente? Was gilt für besonders langjährig Versicherte? Was gilt für nur „langjährige Versicherte“ und welche Abschläge entstehen? Welche Regelungen gelten für die Rente bei vorliegen einer Schwerbehinderung?

    Was muss bei einem Aufhebungsvertrag hinsichtlich des Arbeitslosengeldes beachtet werden? Und was ist ein „Brückenjahr“? Und wie kann dies taktisch am besten genutzt werden um Steuern zu sparen und um eine Sperrzeit zu verhindern? Wann kann die Sperrzeit länger als 3 Monate dauern?

    Was ist die Fünftelungsregelung? Wie kann damit die Steuer für eine Abfindung reduziert werden? Warum soll eine Abfindung nicht in 2 oder mehr Teilen ausgezahlt werden?

    Alle vorgenannte Fragen und mehr stellen sich bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages. Daher müssen die Probleme beachtet werden, bevor Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschreiben. Arbeitsrechtler sollten diese Frage auf den Schirm haben und den Mandanten gegebenenfalls an zuständige weitere Stellen verweisen können (Rentenberater, Steuerberater, Krankenversicherung).

    Zur Klärung vieler dieser Fragen habe ich am 30. September 2021 an einer sehr interessanten Fortbildung, natürlich Online, teilnehmen können. Die Referenten Richterin Dunja Barkow-von Creytz und Vors. Richter Stefan Rittweger konnten die schwierigen Themen sehr gut und praxisnah veranschaulichen. Beide sind am Bayerischen Landessozialgericht in München tätig und haben daher viel Erfahrungen in dem Themenkomplex.

  • Fortbildung Kurzarbeit am 15.04.2021

    Fortbildung Kurzarbeit am 15.04.2021

    In der Corona-Krise hat sich das Institut der Kurzarbeit erneut bewährt. Denn durch Kurzarbeit kann die Unternehmensliquidität verbessert werden. Arbeitslosigkeit wird vermieden bzw. Arbeitsplätze werden erhalten. Aus der Finanzkrise 2007/2008 hatte man bereit gute Erfahrungen mit der Einführung von Kurzarbeit gemacht. Noch nie wurde soviel Kurzarbeit eingeführt, wie während der Corona-Krise. Es ist daher wichtig, dass sich der Arbeitsrechtler mit der Kurzarbeit auskennt.

    Am 15.04.2021 fand eine informative Fortbildung statt. Das Thema lautete: „Kurzarbeit in allen Facetten, insbesondere mit der Schnittstelle zum Sozialrecht“. Die Fortbildung wurde von Herrn Dr. Christian Zieglmeier gehalten. Der Dozent ist Präsident des Sozialgerichts Landshut und verfügt damit über herausragende Kenntnis zu diesem schwierigen Thema. Die Kurzarbeit berührt sowohl das Arbeitsrecht als auch das Sozialrecht. Fachanwälte für Arbeitsrecht müssen daher diese Schnittstelle stets im Auge behalten.

    Folgende Themen wurde unter anderem besprochen:

    Einführung von Kurzarbeit

    Kurzarbeit kann nicht durch die Weisung des Arbeitgebers eingeführt werden. Damit Kurzarbeit eingeführt werden kann, muss im Arbeitsvertrag eine Regelung hierfür bestehen. Auch durch eine Regelung in einem Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung kann Kurzarbeit eingeführt werden. Natürlich kann Kurzarbeit auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Wenn Kurzarbeit jedoch ohne vorgenannte Regelungen eingeführt wurde, ist sie fehlerhaft. Arbeitnehmer können dann den vollen Arbeitslohn vom Arbeitgeber verlangen.

    Kurzarbeit vs. Kurarbeitergeld

    Es muss unterschieden werden zwischen der Einführung von Kurzarbeit und der Gewährung von Kurzarbeitergeld. Kurzarbeit wird nicht automatisch eingeführt, nur weil Kurzarbeitergeld wie beantragt auch gewährt wurde. Daher wird in einem Unternehmen keine Kurzarbeit nur deswegen eingeführt, weil die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld gewährt hat. Gerade in diesem Punkt müssen Arbeitgeber vorsichtig sein.

    Mitbestimmung des Betriebsrats

    Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Einseitige Regelungen durch den Arbeitgeber machen die Einführung von Kurzarbeit daher fehlerhaft.

    Fehlerhaft eingeführte Kurzarbeit

    Bei fehlerhaft eingeführter Kurzarbeit bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Die für den Lohn zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge müssen auch gezahlt werden. Auf die tatsächlichen Lohnzahlungen kommt es dabei nicht an. Allein das Entstehen eines Lohnanspruches löst die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus. Der Anspruch der Sozialversicherungsträger verjährt erst nach vier Jahren.

    Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Netto-Entgelts (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent). Während der Corona-Krise wurde das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent des Netto-Entgelts erhöht (bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind). Ab dem 7. Bezugsmonat wurde das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des Netto-Entgelts erhöht (bzw. 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind).

    Daher erhalten Arbeitnehmer ohne weitere Regelungen während der Kurzarbeit nicht mehr ihren ursprünglichen Lohn. Der Arbeitgeber kann aber die Kurzarbeit durch eigene Zahlungen aufstocken.

    Viele Fehlerquellen – viele Informationslücken

    Die Folgen einer fehlerhaft eingeführt Kurzarbeit können sehr gravieren sein. Arbeitnehmer können volle Lohnansprüche geltend machen. Zudem können die Sozialversicherungsträge Nachzahlung von Beträgen verlangen. Darüber hinaus kann auch die Arbeitsagentur gezahltes Kurzarbeitergeld zurückfordern. Währen der Corona-Pandemie wurden Auszahlungen großzügig vorgenommen. Arbeitnehmer haben Kurzarbeit auch ohne Regelungen „hingenommen“. Es besteht zu befürchten, dass eine Aufarbeitung nach der Pandemie erfolgen wird und Fehler bei der Einführung von Kurzarbeit nach und nach zu Tage treten werden.

    Fortbildung Arbeitsrecht