Mutterschaftsgeld

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Kurzarbeit

Viele Betriebe sehen sich durch die Einführung von Kurzarbeit während der Covid-19 Pandemie plötzlich mit vielen schwierigen rechtlichen Fragen konfrontiert. Durch die Pandemie treten vielfach nun auch neue, bisher ungeklärte Rechtsprobleme im Arbeitsrecht zu Tage. Insbesondere die Einführung von Kurzarbeit führte zu vielen, bisher noch nicht geklärten Fragen. Die Einführung von Kurzarbeit bei gleichzeitigem Vorliegen einer Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin stellt eines dieser nun aufkommenden besonderen Themenkomplexe dar. Unklarheiten hierbei haben nun auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales auf den Plan gerufen.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Schwangere Frauen dürfen grundsätzlich in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen. Zudem darf eine Frau acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Damit besteht ein Beschäftigungsverbot von insgesamt 14 Wochen, also ca. 2,5 Monate.

In dieser Zeit erhalten Frauen nicht den vertraglich vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber. Denn ohne Arbeitsleistung muss auch kein Lohn gezahlt werden. Stattdessen erhalten Frauen jedoch das sog. Mutterschaftsgeld. Schwangere, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten maximal 13,00 EUR pro Kalendertag von ihrer Krankenkasse erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitslohn der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Es ist aber nicht der „Bruttolohn“ zu berücksichtigten, sondern der um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche Nettolohn.

Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210,00 EUR.

https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__19.html

Damit erhalten Frauen für sich selbst und für das Kind eine finanzielle Absicherung, auch ohne Erbringung von Arbeitsleistung.

Was bedeutet „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“?

Da von den gesetzlichen Krankenkassen nur 13,00 EUR pro Kalendertag erstattet werden, erhalten Arbeitnehmerinnen maximal 395,42 EUR / Monat. Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber daher zur Zahlung eines weiteren Zuschusses. Der Zuschuss ist aber nur zu zahlen, wenn Arbeitnehmerinnen durchschnittlich mehr als 13,00 EUR netto täglich Lohn erhalten hätten.

Berechnung: Arbeitgeber müssen den durchschnittlichen Nettolohn (= um die gesetzlichen Abzüge vermindertes Arbeitsentgelt) der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist bestimmen. Von dem so ermittelten täglichen Netto-Arbeitsentgelt werden nun 13,00 EUR abgezogen. Das Ergebnis, soweit nicht negativ, ist der vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss.

Statt Arbeitslohn für Arbeitsleistung erhalten schwangere Arbeitnehmerin somit einen finanziellen Ausgleich während der Zeit, wo sie eigentlich hätten arbeiten müssen.

Was ist bei angeordneter oder vereinbarter Kurzarbeit während der Schutzfristen?

Voraussetzung für die Zahlung von Mutterschaftsgeld und des Zuschusses ist, dass die Arbeitnehmerin in der Zeit der Schutzfrist auch hätte arbeiten müssen und können. Wenn jedoch für die Zeiten der Schutzfristen Kurzarbeit vereinbart wurde, hätte die Arbeitnehmerin in dieser Zeit ja eigentlich nicht arbeiten müssen und damit auch keinen Lohn erhalten (jedenfalls bei Kurzarbeit NULL). Es stellt sich daher die Frage, ob in dieser Zeit überhaupt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und damit auch ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen ist. Diese Frage ist bisher gerichtlich leider noch nicht geklärt und höchst umstritten.

Bisher gibt es hierzu lediglich 2 interessante Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, aus denen die Marschrichtung vorhergesagt werden muss:

  1. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass für die Zeit von Arbeitskampfmaßnahmen kein Anspruch auf Zahlung des Zuschusses besteht, wenn die Arbeitnehmerin in dieser Zeit aufgrund Streikmaßnahmen nicht arbeiten konnte. In dem Fall hatte der Arbeitgeber als Gegenwehr auf Streikmaßnahmen Arbeitnehmer aus dem Betrieb selbst ausgesperrt. Daher hätte die schwangere Frau auch ohne Schwangerschaft nicht arbeiten können und auch keinen Lohn erhalten. Daher besteht in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Zahlug eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (BAG, Urteil vom 22.10.1986 – 5 AZR 550/85).
  • In der Zeit, in der einem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt wurde, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Denn auch ohne Schwangerschaft hätte die Arbeitnehmerin aufgrund des Sonderurlaubes keinen Lohn erhalten (BAG, Urteil vom 25. 2. 2004 – 5 AZR 160/03).

Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sollen schwangere Arbeitnehmerinnen also durch die Zahlung des Mutterschaftsgeldes und durch die Zahlung des Zuschusses finanziell nicht besser gestellt werden als ohne Schwangerschaft. Man könnte also daraus folgern, dass für Zeiten von Kurzarbeit NULL während der Schutzfristen auch kein Zuschuss auf das Mutterschaftsgeld zu zahlen ist. Bei teilweise eingeführter Kurzarbeit (z.B. Kurzarbeit 50 Prozent) könnte daher auch die Ansicht vertreten werden, dass auch nur ein entsprechend zu kürzender Zuschuss zu zahlen ist.

Ist die Frage überhaupt praktisch Relevant?

Unter dem Strich könnte die Frage für Arbeitgeber praktisch ohne Bedeutung sein. Denn Arbeitgeber erhalten durch das Aufwendungsausgleichsgesetz auf Antrag von der Krankenkasse den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vollständig erstattet. Dadurch haben Arbeitgeber keinerlei finanzielle Nachteile durch die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.

Doch da die Rechtsfrage bisher ungeklärt ist, könnten sich Krankenversicherungen auf den Standpunkt stellen, dass kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Kurzarbeit bestand. In diesem Fall könnte es dazu kommen, dass der Arbeitgeber den Zuschuss auszahlt, dann aber von der Krankenversicherung nicht erstattet bekommt.

Arbeitgeber sollten sich daher vor der Auszahlung des Zuschuss an die Arbeitnehmerin von der zuständigen Krankenkasse zusichern lassen, dass der Zuschuss auch erstattet wird. Wenn die Krankenkasse dies zusichert, kann die Auszahlung des korrekt berechneten Zuschusses ohne finanzielle Nachteile an die Arbeitnehmerin ausgezahlt werden. Nur für den Fall, dass die Krankenkasse keine Zusicherung erteilen will, sollten sich Arbeitgeber eine Rückzahlung der Zuschüsse vorbehalten. Denn wenn die Krankenkasse die Erstattung verweigert, könnte eine Rückzahlung begehrt werde.

Die durch das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
unter Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales veröffentlichte Stellungnahmen zeigen deutlich, wie offen der Ausgang der Klärung dieser Rechtsfrage sein wird. Beide Bundesministerien vertreten die Ansicht, dass auch während der Kurzarbeit das Mutterschaftsgeld und auch der Zuschuss zu dem Mutterschaftsgeld zu zahlen sind. Eine solche Stellungnahme wäre aber nicht erforderlich, wenn die Rechtslage eindeutig wäre. Die Ministerien stellen sich damit auf die Seite der Arbeitnehmerinnen, verlassen aber hierdurch gleichzeitig eine dogmatische Rechtsauslegung.

Aussichten

Die Fragen über die Pflicht zur Zahlung des Zuschusses auf das Mutterschaftsgeld gehen grundsätzlich noch viel weiter. Nur bei Vollzeitbeschäftigung oder einer gleichmäßig verteilten Teilzeitbeschäftigung kommt man mit der durchschnittlichen Berechnung des zu erstattenden Zuschusses zu einer korrekten Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen. Sobald jedoch Teilzeitbeschäftigte zeitlich nicht gleichmäßig beschäftigt werden, dürfte bei einer durchschnittlichen Berechnung des zu erstattenden Zuschusses eine Leistung erfolgen, die eigentlich nicht geschuldet ist.

Saisonarbeiterinnen, die nur in den warmen Monaten beschäftigt werden, deren Arbeitsverhältnis aber in den Wintermonaten ruht, dürften keinen Anspruch auf Zuschuss haben, wenn die Schutzfristen in den Wintermonaten liegen. Das Problem ist daher auf alle Arbeitsverhältnisse übertragbar, in denen Arbeitnehmerinnen nicht gleichmäßig auf das Jahr verteilt beschäftigt werden.