Wird Urlaub gewährt, zugewiesen oder genommen?

Rechtliche Einordnung

Eigentlich sollte man meinen, das die Gewährung von Urlaub keine weiteren Probleme mehr mit ich bringt. Arbeitnehmer „beantragen“ häufig zum Beginn des Jahres ihren gesamten Urlaub, indem der Urlaubswunsch kalendarisch eingereicht wird. Viele Arbeitnehmer haben zudem bis zum 31.03. des Folgejahres Zeit, um ihren gesamten Urlaub zu nehmen. Danach verfällt der Urlaub regelmäßig.

Hier liegt bereits eine erste Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Dort heißt es: “ Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.Nach dem Gesetzt verfällt der Urlaubsanspruch also bereits zum 31.12.

Im Gesetz heißt es zudem weiter: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen„. Man könnte also hieraus schließen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub eigenmächtig zuteilt.

 

Das Rechtsproblem

Und hier setzt nun die gesamte juristische Problemerzeugung an. Denn das Urlaubsrecht ist zunehmend durch das Recht der Europäischen Union beeinflusst. Damit einhergehend wurde zunehmend der EuGH für die Auslegung des Urlaubsrechts zuständig. Es kam wie es kommen musste: Die Rechtsprechung des EuGH ändert sich im Vergleich zur Rechtsprechung des BAG. Es kamen neue Fragen auf. Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nimmt und der Arbeitgeber Urlaub auch nicht zuweist? Verfällt der Urlaubsanspruch sodann gnadenlos am 31.12 (bzw. 31.03)? Macht sich der Arbeitgeber sodann schadensersatzpflichtig?

Das BAG sah bisher keine Pflicht des Arbeitgebers zur eigenmächtigen Zuteilung von Urlaub. Daher konnte der Arbeitnehmer auch keinen Schadensersatz verlangen, wenn er keinen Urlaub nahm und dieser am Ende des Jahres verfiel. Der Arbeitgeber kann zwar den Urlaub einseitig zuteilen, muss es aber nicht.

Das LAG Hamm löste nun die aufkeimende Problematik auf. Es stützte sich auf die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG). Diese enthalte Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz für der Arbeitszeitgestaltung. Wenn der Arbeitgeber daher Urlaub notfalls nicht einseitig anordne, verstoße er gegen seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten. Wenn er Anspruch dadurch verfalle, müsse der Arbeitgeber Schadensersatz zahlen.

Auswirkungen für die Praxis

Vor Gericht und auf Hoher See liegt Dein Schicksal in Gottes Hand… Es sind neue Untiefen im Urlaubsrecht entstanden. Bereits 3 Landesarbeitsgerichte (Berlin-Brandenburg, München und Köln) vertreten nun die Auffassung, dass der Arbeitgeber notfalls Urlaub zuweisen müsse. Wie die Frage letztendlich entschieden wird, ist unklar.

Was kann der Arbeitgeber also tun? Zunächst sollten die Arbeitnehmer (wie bereits meist gehandhabt) ihren Urlaub beantragen. Will der Arbeitgeber o. g. rechtlichen Risiken vermeiden, sollte der Arbeitnehmer zum nahenden Ende des Jahres auf den noch nicht genommenen Urlaub hingewiesen werden. Der Arbeitnehmer sollte darauf hingewiesen werden, seinen restlichen Urlaub zu beantragen (mit Fristsetzung?). Wenn der Arbeitnehmer nicht reagiert, sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub kraft seines Direktionsrechts zuweisen.

Nur bei einem beendeten Arbeitsverhältnis wandelt sich der o. g. Schadensersatzanspruch in einen Geldanspruch. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis heißt Schadensersatz nicht anderes, als dass dem Arbeitnehmer Urlaub nachträglich tatsächlich gewähren muss. Dieser ist dann eben nur nicht zum 30.12. (bzw. 31.03.) verfallen.