Werkstudentenjobs, Minijobs und Aushilfsjobs sind normale Arbeitsverträge

Fehlvorstellung

Vielfach wird angenommen, dass Werkstudentenverträge, Verträge über Minijobs oder Aushilfsverträge besondere Arbeitsverträge seien, die einen geringeren gesetzlichen Schutz bieten als „normale“ Arbeitsverträge. Bei diesen Verträgen handelt es sich meist um Verträge mit nur geringer Arbeitszeit und im Vergleich zu normalen Beschäftigten mit geringerer Entlohnung sowie eine kurze Beschäftigungsdauer. Nicht nur Arbeitnehmer, auch Arbeitgeber unterliegen oft der Fehlvorstellung, dass oben genannte Arbeitsverhältnisse weniger Rechte mit sich bringen würden. In der anwaltlichen Berufspraxis nehmen die vertraglichen Regelungen daher teilweise skurrile Ausmaße an. Diese reichen von einem völligen Ausschluss eines Urlaubsanspruches über einen Ausschluss der Entlohnung im Krankheitsfall bis zum Ausschluss des Beschäftigungsanspruchs.

 

Wirklichkeit

Die Rechtsrealität ist jedoch eine andere. Denn im arbeitsrechtlichen Verständnis gibt es nur einen Vertragstyp „Arbeitsvertrag“. Dieser gilt für alle Beschäftigungsarten, egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Aushilfsjob oder Werkstudentenjob. Bei Minijobverträgen, Aushilfsjobverträgen oder Werkstudentenverträgen handelt es sich meist schlicht um Teilzeitarbeitsverträge mit Befristung.

Werkstudentenjobs, Minijobs und Aushilfsjobs sind normale Arbeitsverträge. Daher gilt auch für diese Verträge:

  1. UrlaubsanspruchJeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf gesetzlichen Urlaub! Dieser kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 13 BurlG).
  1. EntgeltfortzahlungJeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Lohnzahlung im Krankheitsfall! Auch dieser Anspruch kann in den Arbeitsverträgen nicht ausgeschlossen werden (§ 12 EntgFG).
  1. KündigungsfristenInallen Verträgen muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Da es sich bei Minijob-, Aushilfsjob- oder Werkstudentenverträgen überwiegend um befristete Arbeitsverträge handelt, können diese ohne eine gesonderte Regelung im Arbeitsvertrag nicht ordentlich gekündigt werden. Dies bedeutet: Der Arbeitsvertrag gilt bis zum Ablauf der Frist. Soll ein befristeter Arbeitsvertrag mit der gesetzlichen Frist ordentlich gekündigt werden können, muss dies im Vertrag geregelt sein (§ 15 Abs. 2 TzBfG).
  1. Beschäftigungsanspruch / EntlohnungEin Arbeitsvertrag muss den Umfang der Beschäftigungszeit enthalten. Es kann nicht offengelassen werden, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Dienste erbringen muss. Wenn im Arbeitsvertrag über die Dauer der Arbeitszeit keine Vereinbarungen getroffen wurden, wird in der Regel die betriebsübliche Arbeitszeit unterstellt (BAG, 15.05.2013 – 10 AZR 325/12). Sind die Parteien sich darüber einig, dass ein Minijob, Werkstudentenvertrag etc. vorliegt, dürfte die nach sozialrechtlichen Gesichtspunkten maximal zulässige Arbeitszeit vereinbart worden sein. Diese dürfte sich zudem auf einen Monat beziehen (z.B. 20 Stunden im Monat). Der Arbeitnehmer hat damit einen Anspruch auf Entlohnung von 20 Stunden im Monat, auch wenn er nicht eingesetzt wurde. Eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer keinen Lohn erhält, falls es keinen Bedarf für eine Beschäftigung gab, dürfte unwirksam sein. Wenn der Arbeitnehmer nicht eingesetzt wird, bleibt der Anspruch auf Lohn grundsätzlich bestehen.
  1. KündigungsschutzWir bei allen Arbeitsverhältnissen genießen auch Werkstudenten, Minijobber und Aushilfskräfte Kündigungsschutz. Sind in dem Betrieb mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt, muss ein Kündigungsgrund bestehen. Im Falle einer Kündigung muss daher binnen 3 Wochen das Arbeitsgericht angerufen werden, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht für sozial gerechtfertigt hält. Auch wenn die Befristung nicht den gesetzlichen Grundlagen entspricht, muss das Arbeitsgericht spätestens 3 Wochen nach Ablauf der rechtsunwirksamen Frist angerufen werden. Eine sachgrundlose Befristung ist für nur maximal 2 Jahre zulässig. Zudem darf ein befristetes Arbeitsverhältnis innerhalb dieser 2 Jahre nur 3 mal verlängert worden sein.

 

Doch Unterschiede?

Werkstudenten, Minijobber oder Aushilfskräfte unterscheiden sich von „normalen“ Arbeitnehmern nur in sozialrechtlichen Gesichtspunkten. Dies betrifft vor allem die Höhe der Sozialabgaben und Versicherungspflichten. Dieses Privileg soll aber entfallen, wenn der Student mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Dies Zahl wurde durch Gerichte festgelegt und nicht gesetzlich bestimmt.

 

Der praktische Tipp

Wer als abhängiger, weisungsgebundener Beschäftigter eingestellt wird, darf sich immer als vollwertiger Arbeitnehmer fühlen. Werkstudenten, Minijobber oder Aushilfskräfte genießen die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer.