Und wieder Betriebsübergang… – Der Fall „Air Berlin“

Der Fall

Das Schicksal von Air Berlin und der Arbeitnehmer ist weiterhin nicht abgeschlossen oder gar geklärt. Die Nachrichten überschlagen sich. Für viele Arbeitnehmer soll eine gute Möglichkeit bestehen, einen neuen Job zu finden. Andererseits sollen jahrelange Berufserfahrung keine Rolle spielen. Zudem besteht weiterhin der Verdacht, dass Teile des Betriebes von Air Berlin auf andere Luftfahrtunternehmen übergehen könnten, es wird sogar vom Schreckgespenst § 613a BGB, dem Betriebsübergang, gesprochen. Dabei handelt es sich aber um ein Schreckgespenst für den Arbeitgeber. Doch was hat es damit auf sich?

 

Der Betriebsübergang

Das Gesetz sieht für den Fall eines Betriebsüberganges vor, dass auch die Arbeitsverhältnisse in den neuen Betrieb mit übergehen. Das bedeutet, dass der neue Betriebsinhaber sämtliche Arbeitsverträge des alten Betriebs „erbt„. Diese gingen 1:1 auf ihn über. Für den Arbeitnehmer bliebe somit zunächst alles beim Alten (Lohn, Urlaub, Sonderzahlungen, Kündigungsschutz etc.), lediglich der Name seines Arbeitgebers würde sich ändern. Hierzu ein Beispiel:

Würde sich die Lufthansa entscheiden, Flugzeuge, deren Ausstattung, Ausrüstung und die materiellen und immateriellen Betriebsmittel von Air Berlin zu übernehmen, könnte darin bereits ein Betriebsübergang liegen. Auch wenn Arbeitnehmer nicht übernommen würden. Würde ein Gericht hierin einen Betriebsübergang feststellen, müssten auch alle Arbeitnehmer dieses Betriebs von der Lufthansa übernommen werden.

Bereits mehrfach war die Thematik des Betriebsüberganges relevant geworden. So auch zuletzt am Flughafen Frankfurt betreffend den Fall der Acciona Airport Services Frankfurt. Auch der Europäische Gerichtshof hatte hierzu neulich erst eine auf großes Interesse gestoßene Entscheidung getroffen.

 

Die praktischen Konsequenzen

Für die Arbeitnehmer von Air Berlin könnte sich hierdurch die Chance eröffnen, mit ihren alten Verträgen zu einer übernehmenden Fluggesellschaft zu wechseln, z. B. Lufthansa.

Doch hierzu müssen einige Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Arbeitsverhältnis zu Air Berlin darf nicht durch eine Kündigung beendet worden sein. Wer eine Kündigung erhalten hat und diese nicht binnen 3 Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht angreift, verliert seinen Arbeitsvertrag auf jeden Fall. Auf einen Betriebsübergang kommt es dann nicht mehr an.
  2. Es muss ein Betriebsübergang oder ein Teilbetriebsübergang stattgefunden haben.
  3. Da der Übernehmer voraussichtlich nicht freiwillig den Übergang des Arbeitsvertrages akzeptieren wird muss eine Klage auf Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses eingeleitet werden. Der Arbeitnehmer muss sich also quasi in das neue Unternehmen einklagen!

Für den Insolvenzverwalter und für die Lufthansa AG erscheint dieses Szenario nicht fernliegend, so dass bereits Gegenmaßnahmen bedacht wurden um einen Betriebsübergang juristisch zu verschleiern.

 

Was ist zu tun?

Gegenwärtig wurden nun Kündigungen gegenüber dem Kabinenpersonal durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen. Wer sich alle Chancen offen halten will, muss daher nun reagieren und die entsprechenden notwendigen rechtlichen Schritte in kurzer Zeit einleiten.