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  • Streik! – Muss ich zur Arbeit?

    Streik! – Muss ich zur Arbeit?

    Wenn Bus und Bahn wegen eines Streikes stillstehen oder auch wenn wegen eines Wetterchaos die Anfahrt zur Arbeit fast unmöglich wird, stellt sich regelmäßig die Frage, ob man aufgrund der widrigen Umstände verpflichtet ist, zur Arbeit zu erscheinen.

    Wegerisiko vs. Betriebsrisiko

    Im Arbeitsrecht gibt es zwei Risiken, die eindeutig einer Partei des Arbeitsverhältnisses zugeordnet sind: Diese Risiken sind das Wegerisiko und das Betriebsrisiko.

    Betriebsrisiko

    Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. Dies bedeutet, dass es allein Sache des Arbeitgebers ist, ob er seine Angestellten beschäftigen kann oder nicht. Kann er seine Angestellten nicht beschäftigen (beispielsweise weil es keine Aufträge mehr gibt oder eine Maschine kaputt ist) muss der Arbeitgeber seine Angestellten dennoch weiter bezahlen. Auch wenn seine Angestellten „nur herumstehen und Däumschen drehen“. Solange seine Arbeitnehmer zur Arbeit bereit sind, muss er sie bezahlen. Der Arbeitgeber trägt das volle Risiko für die Dinge, die in seinem Betrieb passieren.

    Wegerisiko

    Die Arbeitnehmer hingegen tragen ganz alleine das Wegerisiko oder Anfahrtsrisiko. Den Arbeitgeber braucht es nicht zu interessieren, wie seine Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen. Können Arbeitnehmer den Betrieb nicht erreichen (beispielsweise weil das Auto liegen geblieben ist oder Schneechaos die Anfahrt erschwert) erhalten sie auch keinen Lohn. Unter Umständen riskieren Arbeitnehmer zudem eine Abmahnung oder auch eine Kündigung, wenn sie nicht zur Arbeit erscheinen. Es ist ganz allein Sache der Arbeitnehmer, wie sie zum Betrieb kommen. Überspitzt: Arbeitnehmer müssen Himmel und Hölle in Bewegung setzen, um rechtzeitig im Betrieb zu erscheinen.

    Beispiel: Streik

    Streiks im öffentlichen Nahverkehr führen dazu, dass Arbeitnehmer in der Regel ganz erhebliche Probleme haben, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Den Arbeitgeber braucht dies aber nicht zu interessieren. Denn das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer ganz allein:

    Auch wenn kein Bus und kein Zug mehr fährt, kann der Arbeitgeber von seinen Angestellten verlangen, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.

    Es obliegt damit ganz alleine dem Arbeitnehmer, wie er zur Arbeit kommen kann. Arbeitnehmer müssen zur Not dann viel Zeit einplanen und schon sehr früh losfahren oder auf andere Verkehrsmittel umsteigen (z.B. Fahrrad, Auto, Fahrgemeinschaften). Unter Umständen muss ein Arbeitnehmer auch mal einen Tag früher anfahren und in einem Hotel übernachten. Dies würde jedenfalls dann gelten, wenn die Hotelkosten im Vergleich zu dem Tagesverdienst relativ gering wären.

    In der Regel besteht also weiter die vertragliche Pflicht zur Arbeit zu erscheinen. Und wer nicht kommt, begeht eine Pflichtverletzung, die auch abgemahnt werden kann oder im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann.

    Beispiel: Wetter

    Auch bei Unwetter trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko. Den Arbeitgeber braucht es auch bei Schnee, Eis oder Sturm nicht zu interessieren, wie seine Arbeitnehmer zur Arbeit kommen. Aus dem Arbeitsvertrag besteht auch bei Unwettern weiter die Pflicht zur Arbeit zu erscheinen. Wer nicht erscheint, begeht eine Pflichtverletzung.

    Ausnahmen bei sog. „Unmöglichkeit“

    Nur für absoluten Ausnahmefälle, in denen es wirklich „Unmöglich“ geworden ist zur Arbeit zu erscheinen, erlischt die Pflicht zum Erscheinen und der Arbeitnehmer begeht dann auch keine Pflichtverletzung mehr.

    Das Gesetz sieht hierfür in § 275 BGB den Tatbestand des „Ausschluss der Leistungspflicht“ vor.

    Doch aufgepasst: Lohn gibt es auch in solchen Fällen nicht. Aber es gibt wenigstens auch keine Abmahnung oder Kündigung, wenn wenigstens frühzeitig Bescheid gegeben wurde.

    Fall der Unmöglichkeit

    Nur wenn die Anfahrt zur Arbeit für den Arbeitnehmer oder auch für jeden anderen Unmöglich geworden ist, muss der Arbeitnehmer nicht erscheinen. Unmöglich ist dabei wörtlich zu nehmen. Da man sich bei einem angekündigten Streik aber vorbereiten kann und beispielsweise schon einen Tag vorher anfahren kann, wäre die Anfahrt zur Arbeit nicht „unmöglich“. Denn man kommt ja noch zur Arbeit, wenn auch mit erheblichen Schwierigkeiten. Unmöglich wäre die Anfahrt beispielsweise nur, wenn ein Erdbeben kurzfristig die einzige Brücke zur Arbeit zerstören würde und es keine Möglichkeit gibt, die Arbeitsstätte zu erreichen. Selbst „schwimmen“ müsste dann aber auch ausgeschlossen sein.

    Fall der Unverhältnismäßig

    Soweit die Anfahrt zur Arbeit einen Aufwand erfordert, der „unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben“ in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Arbeitgebers steht, könnte der Arbeitnehmer ebenfalls seine Anfahrt verweigern. Ein Missverhältnis wäre es wahrscheinlich, wenn Hotelkosten höher wären, als der Tageslohn.

    Doch Vorsicht: Es handelt sich bei der Vorschrift um einen absoluten Ausnahmetatbestand. Die Hürden sind also extrem hoch:

    Nicht jede Unannehmlichkeit ist gleich eine Unverhältnismäßigkeit.

    Bei einem Streik dürfte es viele, auch unangenehme, Möglichkeiten geben, doch noch zur Arbeit zu erscheinen (Arbeitnehmer könnten sehr früh losfahren und Fahrgemeinschaften bilden, es könnte auch auf das Rad umgestiegen werden etc.). Die Anfahrt muss wirklich mehr als nur unangenehm geworden sein.

    Zwischenergebnis

    Ein Streik im öffentlichen Nahverkehr führt in der Regel nicht dazu, das Arbeitnehmer zu Hause bleiben dürfen. Die Anfahrt wird durch den Streik meist nur unangenehmer, aber nicht unmöglich. Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko ganz allein. Mit anderen Worten: Arbeitnehmer müssen Himmel und Hölle in Bewegung setzen, um rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen.

    Folgen des Nichterscheinens

    Wenn Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen und vorher auch nicht alles versucht haben um doch noch rechtzeitig zur Arbeit zu kommen, könnte eine Abmahnung ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfalle könnte auch eine Kündigung ausgesprochen werden. Lohn erhalten Arbeitnehmer für den Fehlt zudem ebenfalls nicht. Nur in extremen Ausnahmefällen, also bei Unmöglichkeit, kann keine Abmahnung oder eine Kündigung ausgesprochen werden. Lohn gibt es aber dennoch nicht.

    Lösungen

    Arbeitnehmer sollten frühzeitig Kontakt mit ihren Arbeitgebern aufnehmen und eine gemeinsame Lösung finden.

    Naheliegend wäre es, für den Streiktag einen Tag Urlaub zu nehmen. Ein Anspruch hierauf gibt es zwar nicht, aber Urlaub wäre eine naheliegende einvernehmliche Lösung.

    Falls es keine Urlaubstage mehr gibt, käme noch die einvernehmliche Freistellung ohne Lohnzahlung in Betracht. Auch dies könnte eine Möglichkeit sein, um einen Streiktag zu überwinden. Aber auch hier braucht es eine Zustimmung von beiden Seiten.

    Wenn der Arbeitgeber zustimmt, könnte auch, soweit es die Möglichkeit gibt, ein Home-Office-Tag eingelegt werden. Auch dies sollte mit Arbeitgeber erörtert werden.

    Wichtig ist, dass eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber erfolgt um eine gemeinsame Lösung zu finden. Sollte eine Lösung aber nicht möglich sein, bleibt dem Arbeitnehmer nichts anderes übrig, als zur Arbeit zu erscheinen. Bei überschaubaren Hotelkosten wäre im Zweifel sogar eine Anreise ein Tag vorher mit Hotelaufenthalt erforderlich.  Überhaupt keine gute Idee wäre es übrigens, sich „krankschreiben“ zu lassen. Hier würde eine sofortige fristlose Kündigung drohen.

  • Der Tarifvertrag

    Der Tarifvertrag

    Für viele Arbeitnehmer, aber auch für einige Arbeitgeber, sind die Begriffe Tarifvertrag, Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände ein Buch mit sieben Siegeln. Aus den Nachrichten hört man zwar regelmäßig etwas über Streiks, Tarifverhandlungen oder Tarifverträgen. Aber wie sich dies alles auf den eigenen Arbeitsvertrag oder auf den Umgang mit Beschäftigten oder mit dem Arbeitgeber auswirkt, bleibt oft für den Großteil der Beteiligten nebulös. Dabei ist das grundlegende Prinzip einfach zu erklären:

    Was ist überhaupt ein Tarifvertrag?

    Ein Tarifvertrag ist eigentlich eine Art Arbeitsvertrag oder eine Ergänzung zu den bestehenden Arbeitsverträgen. Er enthält unter anderem Regelungen zur Höhe des Lohns, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit oder der Anzahl der Urlaubstage. Da der Tarifvertrag aber von erfahrenen Vertretern abgeschlossen ist, ist er meist viel komplizierter und umfangreicher als ein Arbeitsvertrag. Denn immerhin gilt der Tarifvertrag für eine Vielzahl von ArbeitnehmerInnen, vom Büropersonal bis zum Außendienstmitarbeiter. Im Tarifvertrag sind viele Regelungen für eine Vielzahl von unterschiedlichen ArbeitnehmerInnen enthalten. Dies macht es erforderlich, dass der Tarifvertrag sehr viel umfangreicher ist.

    Wer schließt den Tarifvertrag?

    Arbeitnehmer sind selbst nie direkt an den Verhandlungen oder an dem Abschluss eines Tarifvertrages beteiligt. Dies übernehmen die Gewerkschaften. Eine Gewerkschaft ist ein Verein. Die Mitglieder der Gewerkschaft bestehen in der Regel aus Arbeitnehmern aus bestimmten Berufen. Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, gibt es grundsätzlich keinen Tarifvertrag. Diese können einen Tarifvertrag auch nicht verlangen.

    Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, müssen ihren Arbeitsvertrag daher selbst aushandeln. In der Regel haben Arbeitnehmer aber nicht die Möglichkeit, den Inhalt des Arbeitsvertrages frei auszuhandeln. Meistens muss dem vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertrag zugestimmt werden. Nur wenige Punkte können in der Regel verhandelt werden, wie beispielsweise den Lohn oder die Anzahl der Urlaubstage.

    ArbeitnehmerInnen die Mitglied einer Gewerkschaft sind, profitieren unmittelbar von einem Tarifvertrag. Der Tarifvertrag gilt für sie kraft Gewerkschaftsmitgliedschaft. Sie könnten aber auch selbst versuchen, noch bessere Arbeitsbedingungen als im Tarifvertrag für sich auszuhandeln. Dies wird aber kaum möglich sein.

    Was ist ein Arbeitgeberverband?

    Arbeitgeberverband vs. Gewerkschaft

    Die Gewerkschaften können den Tarifvertrag mit einem Arbeitgeber direkt verhandeln und abschließen. Dann steht auf der einen Seite die Gewerkschaft und auf der anderen Seite der einzelne Arbeitgeber. Häufig tritt nun aber hierbei die Situation ein, dass die Gewerkschaft viel mehr Erfahrung hat als der einzelne Arbeitgeber. Die Gewerkschaft ist dann plötzlich viel stärker und kann ihre Erfahrung bei den Vertragsverhandlungen nutzen. Aus diesem Grund geschieht es häufig, dass sich verschiedene Arbeitgeber selbst auch in einem Verein organisieren: Dem Arbeitgeberverband. Bei den Verhandlungen treten dann gleichstarke Partner gegenüber.

    So wie Gewerkschaft die Interessen von ihren Mitgliedern (Arbeitnehmern) vertreten können, können Arbeitgeberverbände auch die Interessen ihrer Mitglieder (Arbeitgeber) vertreten. Sobald ein Arbeitgeber aber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes wird, gelten für ihn nun auch Tarifverträge, ohne dass er selbst jemals bei den Verhandlungen dabei war oder den Tarifabschluss selbst herbeigeführt hat.

    Und was sind nun Dachverbände?

    Dachverbände sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden. Der bekannteste Dachverband der Gewerkschaften ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Er besteht aus acht Gewerkschaften. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist ein Dachverband verschiedener Arbeitgeberverbände!

    Kompliziert? Ja!

    Für wen sprechen die Gewerkschaften?

    Dies ist das Wichtige! Die Gewerkschaften vertreten und sprechen nur für ihre Mitglieder! Ein ArbeitnehmerInn, der/die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, wird von der Gewerkschaft auch nicht vertreten. Ein Tarifvertrag gilt erstmal auch nicht für ihn/sie! Es gilt nur der Arbeitsvertrag!

    Im Jahr 2018 waren 18,5 Prozent der ArbeitnehmerInnen in Deutschland Mitglied einer Gewerkschaft!

    https://t1p.de/sh1bu

    Für wen gilt der Tarifvertrag?

    Der Tarifvertrag gilt grundsätzlich nur für die Gewerkschaftsmitglieder. In einem Unternehmern gibt es damit also ArbeitnehmerInnen, für die der Tarifvertrag (Mitglied einer Gewerkschaft) gilt und ArbeitnehmerInnen, für die er nicht gilt (kein Mitglied einer Gewerkschaft).

    Aber!!!!

    Arbeitsvertrag

    Sehr häufig bekommen aller ArbeitnehmerInnen, egal ob Gewerkschaftsmitglied oder nicht, einen Arbeitsvertrag vorgelegt, der auf einen bestehenden Tarifvertrag verweist. Damit gehören alle Regelungen des Tarifvertrages auch zu dem Arbeitsvertrag. Wer seine Rechte und Pflichten in diesem Fall wissen will, kann nicht nur in seinen Arbeitsvertrag sehen. Er muss auch in den Tarifvertrag ansehen. Die Tarifverträge müssen dann vom Arbeitgeber so ausgelegt werden, dass jeder Beschäftigte sie einsehen kann.

    Wie wirkt der Tarifvertrag?

    ArbeitnehmerInnen, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, müssen nichts weiter tun. Der Tarifvertrag gilt für sie ganz automatisch, wie ein Gesetz! Er ersetzt alle Regelungen des Arbeitsvertrages. Es sei denn, dass der Arbeitsvertrag eine vorteilhaftere Regelung enthält.

    ArbeitnehmerInnen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, müssen die Anwendbarkeit des Tarifvertrages gesondert mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Sehr häufig sieht der Arbeitsvertrag aber schon eine entsprechende Anwendbarkeit des Tarifvertrages vor.

    Gleichmacherei?

    Eigentlich könnten Arbeitgeber mit ihren ArbeitnehmerInnen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, eigene, vielleicht schlechtere, Arbeitsverträge aushandeln. Es gibt aber viele Gründe, wieso Arbeitgeber für alle ArbeitnehmerInnen die Anwendbarkeit des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag regeln. Zum einen erleichtert es die Verwaltung, wenn für alle ArbeitnehmerInnen die gleichen Regelungen bestehen. Zum anderen würde man Nicht-Gewerkschaftsmitglieder zur Mitgliedschaft treiben, wenn man schlechtere Arbeitsbedingungen aushandelt. Dies scheuen viele Arbeitgeber.

    Natürlich könnte man Nicht-Gewerkschaftsmitglieder in den Arbeitsverträgen auch bevorzugen. Vielleicht in der Hoffnung viele ArbeitnehmerInnen zum Austritt aus der Gewerkschaft zu bewegen. Die Gewerkschaften würden in diesem Fall aber die vorteilhaften Regelungen auch für ihre eigenen Leute verlangen und andernfalls mit Streik drohen…

    Tarifvertrag erzwingen?

    Häufig wollen Arbeitgeber keinen Tarifvertrag und verweigern Verhandlungen hierüber. In diesem Fall muss die Gewerkschaft den Druck erhöhen, beispielsweise durch einen Streik. Damit soll der Arbeitgeber oder der Arbeitgeberverband gezwungen werden, über einen Tarifvertrag zu verhandeln oder einen Tarifvertrag abzuschließen.

    Nun kommt es darauf an, wer den längeren Atem hat.

    Denn wenn gestreikt wird, müssen die Gewerkschaft ihre Mitglieder bezahlen. Denn diese bekommen während des Streiks keinen Lohn mehr vom Arbeitgeber. Ist die Streikkasse vorher leer, bevor der Arbeitgeber nachgegeben hat, geht der Gewerkschaft die Puste aus.

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