Strafschadensersatz bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Rechtliche Einordnung

Im Recht der USA ist der Strafschadensersatz (punitive damages) bekannt. Strafschadensersatz wird hierbei meist in nicht unerheblicher Höhe pauschal zugesprochen. Der Strafschadensersatz tritt hierbei gleichberechtigt neben der Zuerkennung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden auf. Der Strafschadensersatz ist eine Sanktion, die der Bestrafung und Abschreckung – also dem Schutz der Rechtsordnung im allgemeinen – dient. In Deutschland fällt diese Funktion aber nach herrschender Auffassung grundsätzlich unter das Strafmonopol des Staates.  Daher soll es in Deutschland keinen Strafschadensersatz geben.

 

Die Rechtswirklichkeit

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Geldersatz verlangt werden kann. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wurde Schadensersatz wegen Mobbings bereits zuerkannt (z.B.Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Oktober 2005 – 5 Sa 140/05). Aber auch wegen einer unzulässigen Observation durch einen Detektiv wurde einer Arbeitnehmerin bereits Schadensersatz zuerkannt (BAG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13).

Die Gericht sprechen den Schadenersatz jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Strafschadensersatzes zu. Der Anspruch folge aus einer Genugtuungsfunktion. Obwohl die Unterscheidung zwischen Strafschadensersatz und Schmerzensgeld als Genugtuung kaum mehr überzeugt und auch der Unterschied nicht mehr erkennbar ist, bleibt die Rechtsprechung dabei, dass es sich hierbei nicht um einen Strafschadensersatz handele.

 

Der Rechtsrat

Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wiegen schwer. Diese können ausgeübt werden durch Mobbing, Kameraüberwachung, Observation oder über soziale Medien. Daher ist immer auch an einen Schadensersatz zu denken. Dieser wird aber häufig übersehen, wenn man den o. g. Schadensersatz aus der dem Juristen bekannten Perspektive des Schmerzensgeld betrachtet. Denn aus diesem Blickwinkel wird man nach einer psychischen Verletzung suchen, die sich körperlich ausgewirkt haben muss. Dies wird aber in den meisten Fällen nicht vorliegen. Ein Schmerzensgeld im „klassischen Sinne“ wird daher vorschnell aufgegeben.