Schadensersatz

Schadensersatz bei Datenschutzverstoß?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ein „Gesetz“ der Europäisch Union. Sie ersetzte die veraltete EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995. Als sog. „Verordnung“ gilt die Regelung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäische Union. Daher gilt die DSGVO auch in Deutschland. Mit der DSGVO sind viele Rechte für die Bürger entstanden. Zudem sind neue Ansprüche bei Verletzungen von Vorschriften der DSGVO eingeführt worden.

Um was es geht

Mit der DSGVO wurde der Europäische Datenschutz vereinheitlicht und es wurden zeitgemäße Regelungen eingeführt. Die veralteten Regelungen wurden abgeschafft und der Datenschutz wurde erheblich verschärft. Die DSGVO gilt für eine Vielzahlt von Verträgen. Daher müssen die Regelungen der DSGVO auch in Arbeitsverträgen beachtet werden.

Die DSGVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten werde weitreichend geschützt.

Auch in Arbeitsverhältnissen werden zwischenzeitlich eine Vielzahl von persönlichen Daten durch den Arbeitgeber verarbeitet und gespeichert. Dies sind wenigstens Name, Anschrift, Geburtsdatum und sonstige Vertragsdaten. Hinzu kommen etwa Daten zum Arbeitslohn, Religion oder Sozialversicherungsdaten. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber aber auch Leistungsbeurteilungen seiner Arbeitnehmer speichern.

Die persönlichen Daten der Arbeitnehmer werden vielfach auch an Dritte weitergegeben. Beispielsweise Steuerbüros für die Durchführung von Lohnabrechnungen.

Die DSGVO gibt den Arbeitnehmern das Recht, den Umgang mit diesen Daten zu steuern und Auskünfte zu verlangen. Zudem verfügt die DSGVO nunmehr auch über äußerst Wirksame Sanktionsmittel bei Rechtsverletzungen. Der Schadensersatzanspruch bei Rechtsverletzungen wurde erheblich vereinfacht. Zudem könnte durch die DSGVO auch der sog. Strafschadensersatz geregelt sein, der bisher hauptsächlich in den USA bekannt ist und erhebliche Geldzahlungsansprüche ermöglicht.

Der Auskunftsanspruch in der DSGVO

Die DSGVO regelt in Art. 15 eine besonderen Auskunftsanspruch. Hiernach haben Arbeitnehmer das Recht, von dem Arbeitgeber eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob er personenbezogene Daten verarbeitet. Zudem haben Arbeitnehmer hiernach das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und weitere in der Vorschrift geregelten Informationen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 20.12.2018 (Az.: 17 Sa 11/18) entschieden, dass Arbeitgeber Auskunft über die von ihnen verarbeiteten und nicht in der Personalakte des Arbeitnehmers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten erteilen müssen. In diesem Zusammenhang sind folgende Auskünfte von Arbeitgebern zu erteilen:

  • die Zwecke der Datenverarbeitung,
  • die Empfänger, gegenüber denen die Beklagten die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird,
  • die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,
  • die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat und
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.

Zudem ist dem Arbeitnehmer eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der vom Arbeitgeber vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Schadensersatz bei Nicht- oder Schlechterfüllung.

Bereits mehrere Arbeitsgerichte haben Arbeitnehmern bei Verletzung des Auskunftsanspruches nach der DSGVO Schadensersatz zugesprochen.

Mit Urteil vom Urteil vom 05.03.2020 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Ca 6557/18) einem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 5.000,00 zugesprochen. Hintergrund der Entscheidung war eine verspätete und auch nur unvollständig erteilte Auskunft über die vom Arbeitnehmer gespeicherten Daten.  Das Gericht vertritt dabei die Auffassung, dass Verstöße effektiv sanktioniert werden müssen. Dies kann nur durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht werden. Das Gericht würdigte bei der Bezifferung der Schadenshöhe die erwirtschafteten Umsätze des Arbeitgebers

Nach dem Arbeitsgericht Neumünster ist sogar für jeden Monate der verspäteten Auskunftserteilung ein Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00 zu zahlen (Urteil vom11.08.2020 Aktenzeichen: 1 Ca 247 c/20).

 Das Arbeitsgericht Hamm (Urteil vom 11. Mai 2021, Az.: 6 Sa 1260/20) geht wegen Nichterfüllung eines in der DSGVO geregelten Auskunftsanspruches von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 1.000,00 aus.

Fristen

Ein Auskunftsbegehren nach der DSGVO ist binnen eines Monats nach Eingang zu beantworten (Art. 14 Abs. 3 DSGVO). Aufgrund Komplexität und Anzahl von Anträgen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang seines Antrags über eine Fristverlängerung unterrichten. Dabei sind die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen.

Für die Praxis

Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO entwickelt sich zu einem scharfen und teuren Schwert. Früher konnten Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen nur schwierig durchgesetzt werden. Es war meistens die Verletzung eines Rechtsgutes erforderlich. Mit der DSGVO zieht nunmehr der meist aus den USA bekannte sog. Strafschadensersatz in Europa ein (sog. Punitive damages). Die Höhe des an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Schadensersatzanspruches soll eine effektive Rechtsdurchsetzung der DSGVO ermöglich. Durch einen hohen Zahlungsanspruch sollen Arbeitgeber angehalten werden, die Vorschriften der DSGVO stets einzuhalten. Zudem drohen erhebliche Bußgelder (bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes).

Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern sollten daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden.