PSA will Opel kaufen – Betriebsübergang § 613a BGB?

Die Nachrichten überschlagen sich. PSA kündigt an Opel von General Motors kaufen zu wollen. Welche Auswirkungen dies auf die Arbeitnehmer von Opel haben wird, bleibt unbekannt.

Hierzu reichen die Informationen bisher auch nicht aus. Es kann auch nicht gesagt werden, ob ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB vorliegt. Nach § 613a I 1 BGB tritt, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a BGB setzt voraus, dass ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ein Betriebsübergang liegt also nur unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Übergang eines Betrieb oder eines Betriebsteil
  • Übergang auf einen anderen Inhaber
  • Übergang durch Rechtsgeschäft

Ob dies bei dem „Kauf von Opel“ der Fall ist, ist nicht bekannt.

Bekanntlich handelt es sich bei „Opel“ (wenn man kurzerhand von „Opel“ spricht) um eine Aktiengesellschaft, der Adam Opel AG. Dabei werden die Aktien der Adam Opel AG nicht an der Börse gehandelt. Es ist nicht möglich, durch den Kauf von Aktien Miteigentümer von Opel zu werden. Alleiniger Aktionär ist die General Motors Company (GM). Als Alleinaktionär kann GM daher frei bestimmen, was mit dem Unternehmen Adam Opel AG geschieht. Die juristische Person Adam Opel AG als solche bleibt hierbei jedoch zunächst erhalten.

Bei dem nun bekannt gewordenem „Kaufvertrag“ könnte es sich um einen sog. share deal handeln. In diesem Fall würde GM sämtliche Aktien an PSA verkaufen. Für die Arbeitnehmer der Adam Opel AG würde sich hierdurch zunächst nichts ändern. Arbeitgeber bliebe die Aktiengesellschaft Adam Opel AG. Es fände kein Betriebsübergang statt. Lediglich eine Änderung in der Unternehmenspolitik wäre zu erwarten, so als ob sich die Leitung des Unternehmens ändert.

Mögliche wäre aber auch, dass GM die Adam Opel AG in eine andere Gesellschaft umwandelt und diese dann an PSA verkauft, oder das PSA selbst nach Erwerb aller Aktien mittels share deals eine Umwandlung vornimmt. In diesem Fall könnte nach deutschem Gesetzt ein Betriebsübergang vorliegen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch äußerst überraschend.

Es ist auch vorstellbar, das einzelne Betriebsteile, z.B. Fabriken oder das Entwicklungszentrum als solches an PSA verkauft würden. Dann läge vermutlich ein Betriebsübergang vor. Aber auch hierfür spricht zurzeit nichts, da GM offensichtlich OPEL vollständig abgeben will.

Käme es zu einem Betriebsübergang würden die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Die Arbeitnehmer müssten jedoch hiervon unterrichtet werden. Der Arbeitnehmer könnte dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Sein Arbeitsverhältnis ginge hiermit nicht über und verbliebe bei dem alten Arbeitgeber. Ein Widerspruch sollte jedoch sehr gut überlegt werden, denn er macht nicht immer Sinn. Er könnte eine gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung des alten Arbeitgebers zur Folge haben, da der Arbeitsplatz bei diesem ja durch den Verkauf des Betriebes weggefallen ist.

Für die Arbeitnehmer wäre zunächst wichtig festzustellen, wer der Arbeitgeber ist. Dies muss nicht die Adam-Opel AG sein, denn es gibt weiterhin noch die Opel Group GmbH, welche jedoch wohl nur noch wenige Beschäftigte hat. Arbeitgeber kann aber auch die Opel Performance Center GmbH sein. Auch diese Gesellschaft könnte Gegenstand des Kaufvertrages mit PSA sein. Die Opel Wien GmbH wiederum ist eine GmbH österreichischen Rechts.

Sodann sollte darauf geachtet werden, ob zukünftig eine Mitteilung über einen sog. Betriebsübergang erfolgt. In diesem Schreiben dürfte der Arbeitgeber auf § 613a BGB hingewiesen werden. Erfahrungsgemäß handelt es sich bei der schriftlichen Mitteilung um ein umfangreiches Schreiben an die Arbeitnehmer.

Generell gilt auch bei entsprechenden Zusagen, welche nunmehr veröffentlicht werden: Wer eine Kündigung erhält muss innerhalb von 3 Wochen reagieren. Nur in dieser Zeitspanne kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Wer diese Frist verpasst riskiert, dass auch eine unwirksame Kündigung von Gesetzes wegen als dann wirksam gilt.

Der Empfang von Kündigungsschreiben muss vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben werden. Im Zweifel sollte man daher darauf verzichten, irgendetwas zu unterschreiben. Es ist schon vorgekommen, dass der Arbeitnehmer statt den Empfang einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat. Die Stresssituation in der sich ein Arbeitnehmer hierbei häufig befindet, sollte nicht unterschätzt werden.

Die weitere arbeitsrechtliche Entwicklung bleibt daher zunächst abzuwarten. Die bekannt gewordenen Informationen reichen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus, um die arbeitsrechtlichen Konsequenzen abschätzen zu können.