Fortbildung Arbeitsrecht

Fortbildung Kurzarbeit am 15.04.2021

In der Corona-Krise hat sich das Institut der Kurzarbeit erneut bewährt. Denn durch Kurzarbeit kann die Unternehmensliquidität verbessert werden. Arbeitslosigkeit wird vermieden bzw. Arbeitsplätze werden erhalten. Aus der Finanzkrise 2007/2008 hatte man bereit gute Erfahrungen mit der Einführung von Kurzarbeit gemacht. Noch nie wurde soviel Kurzarbeit eingeführt, wie während der Corona-Krise. Es ist daher wichtig, dass sich der Arbeitsrechtler mit der Kurzarbeit auskennt.

Am 15.04.2021 fand eine informative Fortbildung statt. Das Thema lautete: „Kurzarbeit in allen Facetten, insbesondere mit der Schnittstelle zum Sozialrecht“. Die Fortbildung wurde von Herrn Dr. Christian Zieglmeier gehalten. Der Dozent ist Präsident des Sozialgerichts Landshut und verfügt damit über herausragende Kenntnis zu diesem schwierigen Thema. Die Kurzarbeit berührt sowohl das Arbeitsrecht als auch das Sozialrecht. Fachanwälte für Arbeitsrecht müssen daher diese Schnittstelle stets im Auge behalten.

Folgende Themen wurde unter anderem besprochen:

Einführung von Kurzarbeit

Kurzarbeit kann nicht durch die Weisung des Arbeitgebers eingeführt werden. Damit Kurzarbeit eingeführt werden kann, muss im Arbeitsvertrag eine Regelung hierfür bestehen. Auch durch eine Regelung in einem Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung kann Kurzarbeit eingeführt werden. Natürlich kann Kurzarbeit auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Wenn Kurzarbeit jedoch ohne vorgenannte Regelungen eingeführt wurde, ist sie fehlerhaft. Arbeitnehmer können dann den vollen Arbeitslohn vom Arbeitgeber verlangen.

Kurzarbeit vs. Kurarbeitergeld

Es muss unterschieden werden zwischen der Einführung von Kurzarbeit und der Gewährung von Kurzarbeitergeld. Kurzarbeit wird nicht automatisch eingeführt, nur weil Kurzarbeitergeld wie beantragt auch gewährt wurde. Daher wird in einem Unternehmen keine Kurzarbeit nur deswegen eingeführt, weil die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld gewährt hat. Gerade in diesem Punkt müssen Arbeitgeber vorsichtig sein.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Einseitige Regelungen durch den Arbeitgeber machen die Einführung von Kurzarbeit daher fehlerhaft.

Fehlerhaft eingeführte Kurzarbeit

Bei fehlerhaft eingeführter Kurzarbeit bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Die für den Lohn zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge müssen auch gezahlt werden. Auf die tatsächlichen Lohnzahlungen kommt es dabei nicht an. Allein das Entstehen eines Lohnanspruches löst die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus. Der Anspruch der Sozialversicherungsträger verjährt erst nach vier Jahren.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Netto-Entgelts (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent). Während der Corona-Krise wurde das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent des Netto-Entgelts erhöht (bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind). Ab dem 7. Bezugsmonat wurde das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des Netto-Entgelts erhöht (bzw. 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind).

Daher erhalten Arbeitnehmer ohne weitere Regelungen während der Kurzarbeit nicht mehr ihren ursprünglichen Lohn. Der Arbeitgeber kann aber die Kurzarbeit durch eigene Zahlungen aufstocken.

Viele Fehlerquellen – viele Informationslücken

Die Folgen einer fehlerhaft eingeführt Kurzarbeit können sehr gravieren sein. Arbeitnehmer können volle Lohnansprüche geltend machen. Zudem können die Sozialversicherungsträge Nachzahlung von Beträgen verlangen. Darüber hinaus kann auch die Arbeitsagentur gezahltes Kurzarbeitergeld zurückfordern. Währen der Corona-Pandemie wurden Auszahlungen großzügig vorgenommen. Arbeitnehmer haben Kurzarbeit auch ohne Regelungen „hingenommen“. Es besteht zu befürchten, dass eine Aufarbeitung nach der Pandemie erfolgen wird und Fehler bei der Einführung von Kurzarbeit nach und nach zu Tage treten werden.

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