Kündigung vs. Aufhebungsvertrag

Der Unterschied

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, die das bestehende Arbeitsverhältnis beenden soll. Sie wird mit Zugang wirksam, ohne dass der Arbeitnehmer auch nur in irgendeiner Weise mitwirken muss. Weder muss der Arbeitnehmer der Erklärung zustimmen. Noch muss der Arbeitnehmer den Empfang quittieren. Es reicht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Kündigung gibt und die Möglichkeit, diese entgegen zu nehmen. Es reicht somit aus, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zum mitnehmen auf den Tisch gelegt wird. Auch wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht nimmt und geht, gilt sie als zugestellt. Der Arbeitnehmer kann sich gegen den Ausspruch der Kündigung nicht wehren. Er muss sich in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess gegen die Kündigung wehren. Hierfür hat er nur 3 Wochen zeit.

Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag. Wie bei jedem Vertrag müssen beide Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zustimmen. Nur dann wird der Vertrag wirksam. Der Vertrag kann allein die Beendigung zum Gegenstand haben und sonst nichts. Durch den Vertrag wird das Arbeitsverhältnis dann einvernehmlich geboten. Es besteht höchste Gefahr! Die Möglichkeiten sich hiergegen zu wehren sind auf ein Minimum begrenzt. Der Arbeitnehmer könnte sich allein gegen den Vertrag mit den Argumenten des Irrtums, der Täuschung oder gar der Drohung wenden und die Anfechtung seiner Zustimmung erklären. Doch die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer! Zudem reicht nicht jeder Irrtum aus, um seine Erklärung anzufechten. Wer erklärt, dass er seine Lesebrille nicht dabei hatte oder wegen Sprachschwierigkeiten den Inhalt nicht verstehen konnte, kommt in der Regel nicht weit.

Ein Arbeitnehmer kann einen von ihm unterzeichneten Aufhebungsvertrag nicht mit der Begründung anfechten, er habe den Text aufgrund seiner fehlenden Lesebrille kaum erkennen können. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. August 2005, Az.: 7 Sa 336/05)

Daher gilt: Vorsicht beim unterschreiben von Dokumenten! Im Zweifel sollte nichts unterschrieben werden!

Der Fall

Vermehrt musste ich bereits feststellen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gleichzeitig eine Kündigung ausgehändigt und in einem weiteren Schreiben gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag vorgelegt haben. Die meist „in solchen Situationen verängstigten“ Arbeitnehmer haben beide Dokumente unterschrieben und das Unheil nahm seinen Lauf. Es gibt sicherlich Situationen, in welchen diese Vorgehensweise auch Sinn machen kann. Aber wenn hierdurch lediglich die Rechtsposition des Arbeitnehmers verschlechtert werden soll, weil hierdurch der Weg der Kündigungsschutzklage abgeschnitten werden soll, ist dies moralisch mehr als verwerflich anzusehen. Diese Vorgehensweise kann nicht empfohlen werden. Es wären sogar Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zu prüfen, wenn hierdurch Rechte des Arbeitnehmers abgeschnitten werden würden. Denn der Arbeitgeber hat gegenüber seinem Arbeitnehmer auch Treuepflichten. Hierzu dürfte auch die Aufklärung über die rechtlichen Folgen eines solchen nicht notwendigen Aufhebungsvertrages neben einer Kündigung gehören. Dies muss jedenfalls gelten, wenn der Aufhebungsvertrag keine weiteren Regelungen als lediglich die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet. Auch ein strafbarer Betrug wäre zu prüfen.

Der praktische Rat

Arbeitgeber sollten Abstand von dieser verwerflichen Praxis nehmen. Arbeitnehmer sollten höchste Vorsicht beim Unterschreiben von Dokumenten walten lassen. Es sollte immer genügend Zeit vorhanden sein, Dokumente von einem Fachmann prüfen zu lassen.

Wer jedoch in die von seinem Arbeitgeber gestellte Falle getappt ist, muss nun sofort reagieren. Bei einem Irrtum muss innerhalb weniger Tage bereits die Anfechtung erklärt werden und notwendige rechtliche Schritte müssen eingeleitet werden. Denn das Gesetz spricht hier von einem Handeln ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich). Dies ist eine sehr ernst zu nehmende Lage, welche nun ein professionelles Vorgehen erfordert.