Klagefrist bei Kündigung

Kündigung – 3 Wochen Frist

Kündigungen können nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen rechtlich angegriffen werden. In dieser Zeit muss der Arbeitnehmer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (Kündigungsschutzklage). Die Frist beginnt mit Zustellung der Kündigungserklärung. Entweder durch persönliche Aushändigung oder durch Einwurf der Kündigung in den Briefkasten. Die Kündigungsschutzklage muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Es ist nicht möglich, diese Frist zu verlängern!

Auch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber haben keine Auswirkungen auf den Fristablauf. Wird die Frist nicht eingehalten und geht die Klage zu spät beim Gericht ein, dann gilt die Kündigung kraft Gesetzes als von Anfang an rechtswirksam. Auch jede noch so offensichtlich rechtswidrige Kündigung gilt alleine durch den Fristablauf als rechtswirksam.

Es ist daher sehr wichtig, dass die Frist zur Klageerhebung um jeden Preis gewahrt wird.

 

Unverschuldetes Fristversäumnis?

Es kommt vor, dass Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum an der Klageerhebung gehindert warten. Dann kann nachträglich die verspätete Zulassung der Klage beantragt werden. Die Hürden sind aber hoch!

Beispiele für ein unverschuldetes Fristversäumnis sind:

 

Urlaub: Auch während der urlaubsbedingten Abwesenheit kann eine Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt werden und die Frist beginnt zu laufen. Der Arbeitnehmer kann jedoch nach seiner Rückkehr die nachträgliche Klagezulassung beantragen und  dürfte damit regelmäßig Erfolg haben.

Krankheit: Auch eine Krankheit kann eine nachträgliche Klagezulassung erlauben. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durchgehend 3 Wochen nicht in der Klage war die Klage zu erheben oder durch einen Dritten erheben zu lassen.

Falsche Auskunft: Eine falsche oder unvollständige Auskunft von einem Dritten über die Klagefrist kann ebenfalls die nachträgliche Klagezulassung ermöglichen. Allerdings muss in diesem Fall eine sog. „zuverlässige“ Stelle die falsche Auskunft gegeben haben. Zuverlässige Personen sollen z. B. die Antragsstelle des Arbeitsgerichts sein, nicht aber die Geschäftsstellen. Auch Rechtsschutzsekretäre sollen eine zuverlässige Stelle sein, nicht aber Sachbearbeiter von Rechtsschutzversicherungen. Auch Anwaltsgehilfinnen oder Mitarbeiter der Arbeitsagenturen sollen keine zuverlässigen Stellen sein. Erklärt daher beispielsweise die Anwaltsgehilfin dass die Klagefrist 4 Wochen betrage und versäumt der Arbeitnehmer aus diesem Grund die 3-wöchige Klagefrist, soll er nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Klagezulassung haben.

 

Der praktische Rat

Am Ende bleiben erhebliche Unsicherheiten, wenn die Frist versäumt wurde. Die nachträgliche Klagezulassung kann nur eine letzte Notmaßnahme sein und muss genau geprüft werden, denn die Hürden sind sehr hoch. Es gibt mehr Gerichtsentscheidungen die eine nachträgliche Klagezulassung abgelehnt als stattgegeben haben. Die 3 – Wochen Frist muss daher sehr ernst genommen werden.