Ein AGG-Hopper sucht nach Stellenausschreibungen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Er bewirbt sich auf diese Stellen in der Hoffnung, abgelehnt zu werden. Im Fall der Ablehnung macht der AGG-Hopper sodann Schadensersatzansprüche geltend. Nach § 15 AGG kann der Schadensersatzanspruch bis zu drei Monatsgehälter betragen. Der AGG-Hopper zeichnet sich somit dadurch aus, das er ausschließlich Interesse an der Entschädigung hat und kein Interesse an dem Jobangebot.
Weist die Stellenanzeige eine Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität auf, liegt darin ein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen das AGG vor.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits geurteilt, dass folgende Stellenausschreibung ein Indiz für einen Verstoß gegen das AGG darstellt:
Das erwartet Sie: Eine intensive Einarbeitung in den verschiedenen Abteilungen einer modernen Personalberatung und Vorbereitung auf eigenständige Personalprojekte in einem professionellen Umfeld mit einem jungen dynamischen Team. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.2016, Az.: 8 AZR 406/14)
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, es könne angenommen werden, dass eine Ablehnung eines älteren Bewerbers aufgrund der Stellenausschreibung mutmaßlich wegen seines Alters erfolgte. Das Problem des Arbeitgebers liegt in der gesetzlichen Darlegungslast bzw. der gesetzlichem Vermutung für einen Verstoß gegen das AGG. Der Bewerbe muss nur Indizien für einen Verstoß gegen das AGG vortragen. Damit wird bereits ein Ursächlichkeitszusammenhang zwischen Ablehnung und einer Benachteiligung nach dem AGG angenommen. Der Arbeitgeber muss sich nun entlasten, was nur schwer gelingen wird.
Rechtlich ist es nicht erforderlich, dass der Bewerber Interesse an der Stelle hat. Er darf daher Scheinbewerbungen abgeben. Dem AGG-Hopper wird jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Rechtsmissbrauchs versagt werden. Im Rechtsstreit muss daher nicht der Bewerber sein Interesse an der Stelle darlegen. Stattdessen muss der Arbeitgeber, um einem Schadensersatzanspruch zu entgehen, den Rechtsmissbrauch nachweisen können. Der Arbeitgeber muss den AGG-Hopper also enttarnen.
Nach gegenwärtiger Rechtsauffassung liegt in der „Scheinbewerbung“ selbst kein strafbares Handeln. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Strafbarkeit wegen Betruges vorliegen würde. Diese Auffassung stützt sich darauf, dass der AGG Hopper bei dem Schadensersatzverlangen automatisch erklärt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegen würde, ihm der Anspruch also zustehen würde. Damit würde der AGG Hopper einen Irrtum erzeugen und somit einen Betrug begehen, wenn der Arbeitgeber zahlt. Aber auch wenn nicht gezahlt würde, läge ein versuchter Betrug vor.
Darüber hinaus wird auch die Ansicht vertreten, dass eine strafbare Erpressung vorliegen würde, wenn der AGG Hopper mit einem Klageverfahren droht um seiner Forderung hierdurch Nachdruck zu verleihen. Weiß der AGG Hopper dass die ihm seine Forderung nicht zusteht, darf er nicht mit einem Gerichtsverfahren drohen. Dies wäre eine strafbare Erpressung, bzw. der Versuch einer strafbaren Erpressung.
Strafrechtliche Verurteilungen wegen AGG-Hoppings sind gegenwärtig nicht erkennbar bzw. wurde noch nicht veröffentlich. Obergerichtliche Entscheidungen hierzu fehlen erkennbar. Ohnehin dürfte es auch im Rahmen der Strafbarkeitsprüfung meist an den Schwierigkeiten der Beweisführung Probleme geben.
Viele Arbeitgeber dürften nur in den wenigstens Fällen tatsächlich gegen das AGG verstoßen wollen. Meist führen Ungenauigkeiten bei der Stellenausschreibungen zu dem Vorwurf eines AGG Verstoßes und damit zu rechtlichen Problemen. Denn nach der Rechtslage braucht es lediglich ein Indiz für einen AGG-Verstoß um die Tür zu einem Schadensersatzanspruch zu öffnen. Einen Schlüssel braucht der Arbeitnehmer zum öffnen dieser Tür nicht. Es liegt dann beim Arbeitgeber, das große Tor wieder zu schließen, was nur schwer gelingen dürfte.