Geltungsbereich eines Haustarifvertrages nach einer Verschmelzung

Was geschieht eigentlich mit einem Haustarifvertrag eines Unternehmens, dass mit einem anderen Unternehmen verschmolzen wird? Profitiert zukünftig nur der Teil der Arbeitnehmer von dem Haustarifvertrag, der Arbeitnehmer des Unternehmensteils war für den der Haustarifvertrag galt? Oder profitieren zukünftig alle Arbeitnehmer von den Vorzügen des Haustarifvertrags? Hierüber hatte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15.06.2017, Az.: 4 AZR 805/14 zu entscheiden.

 

Was war geschehen? Das Unternehmen „A“ vereinbarte mit der zuständigen Gewerkschaft einen Haustarifvertrag. Dieser sollte für alle Arbeitnehmer des Unternehmens gelten. Unabhängig ob die Mitarbeiter Mitglied einer Gewerkschaft waren oder nicht. Das Unternehmen „B“ hatte keinen Tarifvertrag, es war tarifungebunden. Beide Unternehmen wurden miteinander verschmolzen. Das aufnehmende Unternehmen „B“ vertrat nun die Auffassung, der Haustarifvertrag gelte nur für die ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens „A“ und nicht für die anderen oder gar neu eingestellten Arbeitnehmer. Die Gewerkschaft vertrat die Auffassung, der Haustarifvertrag gelte nach der Verschmelzung für alle Mitarbeiter. Im Vertrag sei geregelt, dass dieser für alle Arbeitnehmer gelte.

 

Zu Recht! Das Bundesarbeitsgericht vertrat klare Worte. Der Haustarifvertrag gelte zukünftig für alle Arbeitnehmer in dem nun miteinander verschmolzenen Unternehmen. Die Verschmelzung führte zu einer Gesamtrechtsnachfolge, ähnlich bei einem Erbfall. Das verschmolzene Unternehmen trete kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers, also des Unternehmens „A“ ein. Es „erbe“ damit dessen rechtliche Stellung. Da das aufnehmende Unternehmen „B“ kraft Gesetzes die Rechtsverbindungen von A fortsetze, trete B in die Rechte und Pflichten aus dem Haustarifvertrag ein. Dort sei geregelt, dass der Haustarifvertrag für alle Arbeitnehmer gelte. Dies seien nach der Verschmelzung eben alle nun bei dem aufnehmenden Unternehmen „B“ angestellten Arbeitnehmer.  Der Haustarifvertrag gelte daher nun für alle Arbeitnehmer.

Eindeutig stellte das Gericht auch klar dass man nicht von einer „Infizierung“ des aufnehmenden Unternehmens sprechen könne. Sich „B“ also mit den Verpflichtungen des Tarifvertrages für A „infiziere“. Das Gesetz geht von einer Gesamtrechtsnachfolge ähnlich eines Erbfalles aus. Das verschmolzene Unternehmen tritt insgesamt an die Stelle der beiden alten Unternehmen. Es seien auch keine Grundrechte oder Grundrechte der europäischen Union verletzt. Die Verschmelzung sei ein freiwilliger Vorgang beider Unternehmen gewesen. Beide hätten um die gesetzliche Folge der Gesamtrechtsnachfolge gewusst.