Distributions GmbH 44 – Rechtliche Folgen einer Betriebsstilllegung

 

Der lokalen Presse im Raum Rhein-Main kann zurzeit entnommen werden, dass das Unternehmen „Distributions GmbH 44“ mit Sitz in Bischofsheim geschlossen werden soll. Mitarbeiter des Unternehmens wurden offensichtlich bereits bei voller Lohnfortzahlung freigestellt, können jedoch gegenwärtig ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Ob eine Betriebsstilllegung bereits beschlossene Sache ist, ob der Betriebsrat hierzu angehört wurde oder ab gar eine Insolvenz droht, ist gegenwärtig noch nicht bekannt. Für Arbeitnehmer stellt sich daher nun vermehrt die Frage, welche Folgen eine „Betriebsstillegung“ hat.

 

Was ist eine Betriebsstillegung?

 

Es muss unterschieden werden, ob der ganze Betrieb oder ein wesentlicher Teil stillgelegt werden soll oder ob gar ein „Betriebsübergang“ auf ein anderes Unternehmen stattfindet.

Eine Betriebsstillegung liegt vor, wenn auf unbestimmte Zeit eine Aufgabe des Betriebszweckes und Auflösung der Betriebsorganisation aufgrund eines ernstlichen und endgültigen Entschlusses des Arbeitgebers vorliegt. Die deutlichste Form dürfte hierbei die praktische Einstellung der Betriebstätigkeit sein (verschlossene Türen; keine Betriebstätigkeit mehr). Hierbei darf aber kein Betriebsübergang vorliegen. Ein Betriebsübergang kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber wesentliches Inventar und das Know-How über seine betrieblichen Abläufe einem anderen Unternehmen verkauft. In diesem Fall kann es sein, dass die Arbeitsplätze mit zu dem neuen, aufkaufenden Unternehmen wandern. In diesem Fall geht der Arbeitsvertrag ohne Änderung auf den neuen Betriebsinhaber über. Ein neuer Arbeitsvertrag muss daher nicht vereinbart werden. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag besteht kraft Gesetzes fort.

 

Was sind die wesentlichen Folgen einer Betriebsschließung? Gibt es eine Abfindung?

 

Der Arbeitsvertrag besteht zunächst weiter. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin einen Rechtsanspruch auf Lohnzahlung hat, auch wenn er nicht arbeitet. Zwar hat der Arbeitnehmer auch einen Rechtsanspruch auf „Beschäftigung“. Diese dürfte aber kaum durchsetzbar sein, wenn es „nichts mehr zum Arbeiten“ gibt. Der Arbeitsvertrag endet erst, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Hierbei dürfte es sich in der Regel um eine betriebsbedingte Kündigung handeln. Es müssen in diesem Fall die Kündigungsfristen eingehalten werden. Solang muss daher auch der Lohn weitergezahlt werden.

Grundsätzlich gibt es keine Abfindung, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigen kann und die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung beweisen kann. Wenn der Arbeitgeber jedoch die Betriebsschließung nicht korrekt mit dem Betriebsratabgesprochen“ hat, sieht das Gesetz als Sanktion hierfür einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung vor. Dies ist der sog. „Nachteilsausgleich“. Da der Unternehmer den Betriebsrat frühzeitig über die Betriebsschließung informieren muss, kann ein solcher Nachteilsausgleich bereits dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zu spät über die Betriebsschließung informiert hat oder diese bereits ohne Anhörung des Betriebsrates durchgeführt hat.

Haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat sich auf einen Sozialplan zur Abmilderung der Folgen der Betriebsschließung geeinigt, erwerben die Arbeitnehmer hieraus unmittelbar Rechtsansprüche. Dies können z. B. Abfindungszahlungen sein. Grundsätzlich kann auf diese Ansprüche nicht verzichtet werden. Daher kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der höheren Abfindung haben, auch wenn er zwischenzeitlich einen abweichenden Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat.

 

Für die Praxis

 

Ohne Kündigung besteht der Arbeitsvertrag fort . Der Lohn muss daher weitergezahlt werden.

Probleme können jedoch auftreten, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Forderungen gegen den Arbeitgeber könnten dann als Insolvenzforderungen untergehen oder nur mit einer bestimmten Quote ausgezahlt werden. In diesem Fall wären ggf. Lohnforderungen in Höhe von 3 Monatslöhnen vor Eintritt der Insolvenz durch das Insolvenzgeld abgesichert.

Es sollte zudem Kontakt mit dem Betriebsrat aufgenommen werden. Informieren Sie sich, ob es einen Interessenausgleich mit dem Arbeitgeber gegeben hat und ob ein Sozialplan vereinbart wurde. Versuchen Sie so viel Informationen zu sammeln wie möglich. Versuchen Sie auch in Erfahrung zu bringen, was mit den Betriebsmitteln (Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände, Technik etc.) geschehen soll. Evtl. wurden diese an einen Mitbewerber verkaut und es liegt ein Betriebsübergang vor. Möglicherweise führt auch das Unternehmen Trans-o-flex den Betrieb zukünftig fort. In diesem Fall geht Ihr Arbeitsvertrag auf Trans-o-Flex über.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie binnen 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn Sie die Wirksamkeit der Kündigung angreifen wollen. Im Zweifel sollte die Klage beim Arbeitsgericht immer erhoben werden, insbesondere dann, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Durch die Klageerhebung wird auf jeden Fall mehr Zeit für Entscheidungen gewonnen.