Beleidigende Post’s auf Facebook können Kündigung rechtfertigen

 

Wer mit seinem Facebook-Account auf einer anderen Facebook-Seite beleidigende Kommentare abgibt, muss unter Umständen mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen, wenn ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt werden kann.

 

Was war geschehen:

Der klagende Arbeitnehmer betrieb unter seinem Namen einen Facebook-Account, in dem er auch seinen Beruf als Straßenbahnfahrer, die Beklagte als seinen Arbeitgeber sowie ein Bild von sich in Dienstkleidung veröffentlichte. Mit diesem Account veröffentlichte der Kläger auf einer anderen Facebook-Seite das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase mit den Worten „Achmed, ich bin schwanger„. Als Betreiber dieser Facebook-Seite war im Impressum die Bürgersprechstunde der Partei „Der III. Weg“ genannt. Diese Facebook-Seite wurde von dem Gericht erkennbar als rechtsextrem eingestuft.

Ein Dritter informierte den Arbeitgeber über die Veröffentlichung. In der Presse wurde hierüber ebenfalls unter Nennung des Arbeitgebers berichtet. Der Arbeitgeber kündigte hierauf das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Hiergegen wendete sich der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage.

 

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Auch die Veröffentlichung eines strafrechtlich relevanten Facebook-Post’s kann daher eine Kündigung aus wichtigen Grund rechtfertigen.

Hierzu müssen jedoch 2 Prüfungsschritte vorgenommen werden, welche beide erfüllt sein müssen:

  1. Der Sachverhalt muss zunächst ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet sein,
  2. Dem Arbeitgeber muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar.

 

Zu 1.)

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete an sich geeignet ist, einen außerordentlichen Kündigungsgrund darzustellen (BAG 14.02.1996 AP Nr. 26 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Ebenso sind Formalbeleidigungen und Schmähkritiken, die die Diffamierung von Personen zum Ausdruck bringen, auch an sich geeignet, einen fristlosen  Kündigungsgrund darzustellen. Im Sinne des Gesetzes sind dies „wichtige Gründe“.

Hiergegen ist nichts einzuwenden. Ein Kündigungsgrund kann nur ein besonderes Verhalten des Arbeitnehmers sein. Es gibt keine schwerwiegenderen Handlungen als strafbare Handlungen. Daher stellen strafrechtliche Handlungen als solche erst mal immer einen „wichtigen Grund“ dar. Allerdings muss ein Kündigungsgrund ja auch noch die zweite Voraussetzung des Gesetzes erfüllen.

Zu 2.)

Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass nicht jeder „wichtige Grund“ alleine eine Kündigung rechtfertigen kann. Es ist erforderlich, dass den Arbeitgeber konkret eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann. Daher ist eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und der Interessen des Arbeitgebers erforderlich.

Handelt der Arbeitnehmer „außerdienstlich“, müssen zusätzlich berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sein. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.

Daher muss nicht jedes strafrechtlich relevante Verhalten zwingend ein Kündigungsgrund. Es muss eine „Verbindung“ zum Arbeitsverhältnis und „Nachteile“ für den Arbeitgeber geben?

 

Wie entschieden die Gerichte?

Das Arbeitsgericht Zwickau und das Landesarbeitsgericht Sachsen (Urteil v. 27.02.2018, Az.: 1 Sa 515/17) gaben dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis wegen des streitigen Facebook-Post’s fristlos kündigen.

 

Wichtiger Grund

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das vom Kläger im Internet gepostete Foto eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe, nämlich der türkischen Mitbürgerinnen und Mitbürger darstellte. Dem Kläger konnte unterstellt werden, dass er mit seinem Bild Schmähkritik betrieb, da er das Bild immerhin auf einer speziellen Facebook-Seite veröffentlichte, die für ihre rechtsextremen Inhalte bekannt sei. Bei dem Bild handelt es sich auch nicht um eine von der Meinungsfreiheit geschützte Satire. Das Ziegenfoto hat nichts mit Satire zu tun, sondern enthält ausschließlich eine menschenverachtende und menschenherabwürdigende „Botschaft“.

 

Eine solche Schmähkritik ist von der Meinungsfreiheit nicht geschützt.

 

Das Gericht ging auch davon aus, dass der Kläger das Ziegenbild genau in dieser menschenverachtenden Weise verstanden wissen wollte. Dies ergäbe sich auch daraus, dass er auf der Seite Unzensierte Nachrichten Vogtland, einer rechtsextremistischen, wenn auch möglicherweise nicht von der Partei „Der III. Weg“ betriebenen, so doch dieser Partei sehr nahestehenden Seite veröffentlicht hat. Der Kläger kannte die Ideologie der Partei „Der III. Weg“ genau.

 

Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers

Zudem seien auch die Interessen des Arbeitgebers in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Arbeitnehmer trat erkennbar mit einem Foto von sich in Dienstbekleidung auf und hatte auch den Namen seines Arbeitgebers auf seiner persönlichen Facebook-Seite veröffentlicht. Dadurch sind erhebliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt worden. Denn der Arbeitgeber wurde durch diesen Bezug in die Nähe von Ausländerfeindlichkeit, wenn nicht gar des Ausländerhasses, gesetzt. Dies habe sich im Nachhinein sogar dadurch bestätigt, dass der Arbeitgeber in der Presse hiermit konfrontiert wurde. Daher berührte das „private Verhalten“ des Arbeitnehmers auch seinen Arbeitgeber. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwog somit und die Gerichte gaben dem Arbeitgeber Recht.

Der eingetretene Vertrauensverlust ließ sich auch nicht dadurch wieder herstellen oder zumindest relativieren, dass der Kläger nachträglich die betreffende Internetseite gelöscht hat.

 

Für die Praxis:

Selbstverständlich dürfen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit ohne Sorge für das Arbeitsverhältnis tun und lassen was sie wollen. Wer aber durch sein privates Verhalten auch die Interessen seines Arbeitgebers beeinträchtigt, muss mit Konsequenzen im Arbeitsverhältnis rechnen.

Insbesondere Post‘s auf Facebook, Instagram, Twitter etc. können Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Dies gilt im besonderen Maß dann, wenn man auf seinen Seiten zu erkennen gibt bei wem man arbeitet. Wer daher auf seinen Seiten auch auf seinen Arbeitgeber verweist, sollte ab diesem Moment bei seinen Post’s auch an seinen Arbeitgeber denken und sich entsprechend in seinen Äußerungen zurückhalten.

 

Das nachträgliche Löschen hilft dem Arbeitnehmer meistens nichts mehr. Denn durch die Kündigung wird das verloren gegangene Vertrauen ausgedrückt. Wenn dies einmal zerstört wurde ist es auch durch eine spätere Reue meist nicht wiederherstellbar.