Impflicht Arbeitnehmer

Arbeiten trotz Impflicht ab 16.03.2022?

Mit Gesetzen ist es manchmal nicht so einfach. Sie zu verstehen ist manchmal kompliziert! Hierzu zählt auch das Infektionsschutzgesetz, welches seit Beginn der Pandemie so häufig geändert wurde, dass es einem schwindelig werden kann. Ab 16.03.2022 gilt nun eine sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese wurde in § 20a IfSG eingeführt. Natürlich glaubte nun jeder, dass ungeimpfte Arbeitnehmer ab dem 16.03.2022 nicht mehr arbeiten dürfen. Arbeitgeber haben schon den Ausschluss ihrer Mitarbeiter geplant. Doch so einfach ist es dann doch nicht…

Unterschiedliche Behandlung nach Einstellungsdatum

Arbeitnehmer nach dem 16.03.2022 tätig (eingestellt)

Alle Arbeitnehmer, die nach dem 16.03.2022 in einer der aufgeführten Einrichtung tätig werden sollen, müssen geimpft sein. Legen diese Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keinen Nachweis über eine Impfung vor, dürfen Arbeitgeber sie nicht beschäftigen. In diesem Fällen kann man also wirklich von einer einrichtungsbezogenen Impflicht sprechen, die unmittelbar zu einem Beschäftigungsverbot führt. Arbeitgeber müssen also damit das Werkstor für diese Arbeitnehmer geschlossen halten.

Arbeitnehmer vor dem 16.03.2022 tätig (eingestellt)

Ganz anders stellt sich die Situation aber für solche Arbeitnehmer dar, die bereits vor dem 16.03.2022 in einer der genannten Einrichtungen „tätig“ waren. Hier gibt es keinen Automatismus, der zu einem Beschäftigungsverbot führt.

Auch wenn diese Arbeitnehmer nicht geimpft sind, dürfen sie weiter beschäftigt werden. Arbeitgeber sollten die Arbeitnehmer sogar weiter beschäftigen, um nicht in Annahmeverzug zu geraten. Werden die ungeimpften Arbeitnehmer nicht beschäftigt, behalten sie weiterhin ihren Lohnanspruch. Für die „alten“ Arbeitnehmer sollten die Werkstore also wie bisher geöffnet bleiben.

Es bleibt alles zunächst beim Alten. Die nicht geimpften Arbeitnehmer müssen wie bisher einen Corona-Test vorweisen.

Neu ist allerdings, dass Arbeitgeber alle Arbeitnehmer dem Gesundheitsamt melden müssen, die bis zum 15.03.2022 keinen Nachweis einer Impfung vorgelegt haben. Dies betrifft also alle Arbeitnehmer, die bisher nur mittels Testung in den Betrieb gelangt sind. Das Gleiche gilt, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

Entscheidung des Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt entscheidet dann individuell über jeden ungeimpften Arbeitnehmer gesondert über ein betriebliches Betretungsverbot. Solange das Gesundheitsamt daher nicht eingreift, bleibt alles beim Alten. Erst wenn das Gesundheitsamt ein Verbot betriebliches Betretungsverbot ausspricht, darf der Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb und der Arbeitgeber darf ihn nicht mehr beschäftigen. Ab diesem Zeitpunkt verliert der Arbeitnehmer nach wohl überwiegender Rechtsmeinung auch seinen Anspruch auf Arbeitslohn.

Für den Arbeitnehmer drohen ab dem dem behördlichen Betretungsverbot auch weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung und Kündigung.

Für die Praxis

Es wird dauern, bis die Gesundheitsämter alle Meldungen abgearbeitet haben. Bis dahin wird es voraussichtlich keine oder nur wenige Betretungsverbote geben. Zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung werden die Entscheidung zudem voraussichtlich sehr unterschiedlich ausfallen und stets auf den konkreten Einzellfall bezogen sein.

Anders sieht die Lage für neu eingestellte Arbeitnehmer aus. Hier besteht sofort ab dem 16.03.2022 ein Betretungsverbot. Es drohen unmittelbar arbeitsrechtliche Konsequenzen.