Alte und neue Probleme der „mobilen Arbeit“ – Vergütung 2020

Juristen werden zu „Rechtswissenschaftlern„, wenn Sie beim Blick in die nahe oder ferne Zukunft Lösungen für neue Rechtsprobleme suchen. Der Blick in die Zukunft ist ohne Blick in die Vergangenheit nicht möglich. Dies bietet Gelegenheit, „Altes“ nochmals in das Blickfeld zu bringen

 

Blick in die Zukunft

Die Einführung von Smartphones und die Verfügbarkeit von Internetanschlüssen an jedem Ort und zu jeder Zeit ermöglicht es Arbeitnehmern ihre Arbeitskraft orts- und zeitunabhängig dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Die Grenzen einer festen Arbeitszeit werden aufgehoben: der kurze Blick in das betriebliche E-Mail Postfach weit nach Arbeitsende, die Beantwortung betrieblicher E-Mails im Urlaub, die Nachricht per Whats App des Chefs weit nach Dienstschluss sind nur einige Beispiele dafür, wie der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft auch in seinem Feierabend dem Arbeitgeber zukommen lässt.

Dies führt zu neuen, heute noch kaum gestellten rechtlichen Fragen:

  1. Erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung, wenn er außerhalb der Arbeitszeit betriebliche E-Mails zwischen Tür und Angel abruft und beantwortet? Fallen hierbei abrechenbare Überstunden an?
  2. Muss der Arbeitnehmer, der spät Abends noch betriebliche E-Mails beantwortet, am nächsten Tag später zur Arbeit erscheinen um die 11-stündige gesetzliche Ruhezeit einzuhalten (§ 5 Arbeitszeitgesetz)?
  3. Erhält der Arbeitnehmer einen Nacht-, Sonntags oder Feiertagszuschlag, wenn er Whats App Nachrichten des Chefs beantwortet

 

Blick in die Gegenwart oder Vergangenheit

Die Gesetze von heute gelten grundsätzlich auch für morgen, wenn Sie nicht dem Puls der Zeit angepasst werden.

  1. Ruhezeit

    Nach § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz muss jeder Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Grundsätzlich stellt diese Regelung kein Problem dar.  Problematisch wird dies jedoch, wenn Arbeitnehmer spät Abends, z. B. um 23 Uhr noch betriebliche E-Mail beantworten oder auf WhatApp Nachrichten reagieren. In diesem Fall würde die gesetzliche Ruhezeit unterbrochen und neu Beginnen. Der Arbeitnehmer dürfte also frühestens um 10:00 Uhr wieder zur Arbeit erscheinen, um die gesetzliche ununterbrochene Ruhezeit einzuhalten.
  2. Nachtarbeitszuschlag

    Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr).

    Nachtarbeitszuschläge erhalten aber nur Arbeitnehmer, die mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit arbeiten und durch den Arbeitsvertrag normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten müssen oder aber an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten.

    Daher dürfte der kurze Blick in das E-Mail Postfach des Arbeitgebers nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer hierfür einen Nachtarbeitszuschlag verlangen kann. Zudem dürfte es in den meisten Fällen auch an einer Weisung des Arbeitgebers fehlen, E-Mails in der Nacht von zu Hause aus abzurufen.
  3. Überstunden / Vergütung

    Auch die Frage, ob für den kurzen Blick in das E-Mail Postfach eine Überstundenvergütung verlangt werden kann, ist nicht eindeutig zu beantworten. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht angewiesen hat, in der Freizeit E-Mails und WhatsApp Nachrichten zu bearbeiten, kann der Arbeitnehmer eine Vergütung verlangen, eine Vergütung erwartet werden kann (§ 612 BGB). Es muss also immer die Frage beantwortet werden, ob die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 BGB zaubert daher in bestimmten Fällen einen Lohnanspruch, auch wenn ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies wird bei einer länger andauernden Arbeitstätigkeit anzunehmen sein. Wer also 1 Stunde lang mit dem Abruf und beantworten von E-Mail beschäftigt, wird für diese Zeit einen Lohnanspruch verlangen können. Wer jedoch nur ein paar Minuten die betrieblichen E-Mails abruft, wird dies voraussichtlich unentgeltlich machen.

Heute ist morgen schon gestern

Alle die aufkommenden „neuen“ Fragen der mobilen Arbeit von morgen stehen nicht im luftleeren Raum. Mit dem Arbeitszeitgesetz und der Rechtslage zur Überstundenvergütung sind viele Fragen grundsätzlich bereits geregelt und geklärt. Dies gilt auch für moderne Arbeitsformen, auf die die alten Regelungen übertragbar sind. Soweit in der Vergangenheit einige Rechtsfrage aus diesem Bereich aber nur eher selten gestellt wurden, dürften einige Fragen zukünftig öfter zu beantworten sein.