3 Jahre Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Der Fall

Das Landesarbeitsgericht Sachsen (Urteil vom 19.01.2016, Az.: 3 Sa 406/15) musste in einem Fall entscheiden, ob eine Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Monatsende für den Arbeitnehmer möglich ist. Die Parteien vereinbarten hierzu in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag folgende Regelung:

„Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende.“

Als der Arbeitnehmer kündigen wollte, akzeptierte der Arbeitgeber die Kündigung zum Ablauf des Monats in drei Jahren. Hierauf zog der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. Ohne Erfolg!

Der gesetzliche Rahmen

Das Gesetz selbst regelt Kündigungsfristen von Arbeitsverträgen in § 622 BGB. Ohne gesonderte Regelungen hat der Arbeitnehmer hiernach immer eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Der Arbeitnehmer kündigte am 27.12.2014. Hierdurch hätte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2015 beendet werden können. Das Gesetz erlaubt jedoch auch die Verlängerung der Kündigungsfristen durch den Arbeitsvertrag. Hierfür muss jedoch die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mindestens gleich lang sein. Es kann also niemals eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber vereinbart werden. Eine Grenze nach oben sieht § 622 BGB nicht vor. Daher vereinbarten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vorliegend eine Kündigungsfrist von 3 Jahren für beide Seiten. Der Arbeitgeber akzeptierte daher eine Beendigung nur zum 31.12.2017.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht als erste Instanz entschied noch zu Gunsten des klagenden Arbeitgebers! Das Landesarbeitsgericht änderte die Entscheidung ab. Denn die Parteien hätten nicht wirksam eine Kündigungsfrist von 3 Jahren vereinbaren können. Eine solche Vereinbarung verstößt als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen die gesetzlichen Regeln. Der beklagte Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf Berufsfreiheit. Dieses Grundrecht muss das Gericht schützen. Daher sei die gewählte Kündigungsfrist zu lang und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Die Parteien können daher solch lange Kündigungsfristen nicht vereinbaren.

Die Praxis

Ein ungewöhnlicher Fall! Ausnahmsweise klagte der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. Aber die Entscheidung bestätigt das eigene „Bauchgefühl“. Eine so lange Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ist ungewöhnlich und viel zu lang. Doch wie lange darf eine Kündigungsfrist sein? Eine maximale Obergrenze wurde bisher durch die Gerichte nicht eindeutig entschieden. 3 Jahre dürften zu lange sein. Das Arbeitsgericht Heil­bronn entschied aber bereits durch Ur­teil vom 08.05.2012 (Az.: 5 Ca 307/11) das eine Frist von 18 Monaten in Ordnung sei. Betroffen war hierbei jedoch eine Führungskraft. Für den „normale“ Beschäftigten dürfte aber auch eine solche Frist zu lange sein.